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B. Was muss ich über das BGB wis­sen?

III. Was muss ich über Pri­vat­au­to­no­mie wis­sen?

Das BGB ba­siert auf dem Grund­satz der Pri­vat­au­to­no­mie. Diese ist Aus­druck der all­ge­mei­nen Hand­lungs­frei­heit, die so­gar ver­fas­sungs­recht­lich durch Art. 2 Abs. 1 GG ge­schützt ist. Zur Pri­vat­au­to­no­mie ge­hö­ren ins­be­son­de­re:

  • die Ver­tragsfrei­heit, be­ste­hend aus der Ab­schluss­frei­heit (mit wem gehe ich eine ver­trag­li­che Be­zie­hung ein?) und der Ge­stal­tungs­frei­heit (wel­chen In­halt hat der Ver­trag?),
  • die Ei­gen­tumsfrei­heit, wo­nach der Ei­gen­tü­mer mit sei­nen Sa­chen frei ver­fah­ren kann und Dritte von je­der Ein­wir­kung aus­schlie­ßen kann (§ 903 BGB, Art. 14 Abs. 1 GG) und
  • die Tes­tier­frei­heit, d.h. das Recht, über das Ver­mö­gen auch nach dem Tode ver­fü­gen zu kön­nen (§ 1937 BGB, Art. 14 Abs. 1 GG).

Al­ler­dings ist die Pri­vat­au­to­no­mie nicht un­ein­ge­schränkt zu ge­währ­leis­ten. Be­stimmte Per­so­nen sind be­son­ders zu schüt­zen, weil sie eine zu ge­ringe Ver­hand­lungs­macht ha­ben oder nicht hin­rei­chend kom­pe­tent sind, um eine Ent­schei­dung zu tref­fen.

  • Dies ist na­ment­lich im Ar­beits­recht der Fall, wo der Ar­beit­neh­mer wirt­schaft­lich vom Ar­beit­ge­ber ab­hän­gig ist. Dement­spre­chend sieht das Ge­setz zahl­rei­che Schutz­vor­schrif­ten vor.
  • Im Erbrecht wer­den Ab­kömm­linge des Erb­las­sers durch einen Pflicht­teils­an­spruch ge­schützt.
  • Im Wohn­raum­miet­recht muss der Mie­ter vor Ob­dach­lo­sig­keit und da­mit vor ei­nem Miss­brauch durch den Ver­mie­ter ge­schützt wer­den.
  • Schließ­lich sol­len Ver­brau­cher (§ 13 BGB) vor Un­ter­neh­mern (§ 14 BGB) ge­ne­rell ge­schützt wer­den.

Lücken­schlie­ßend kann auf Ge­ne­ral­klau­seln (§ 242 BGB, § 138 BGB) zu­rück­ge­grif­fen wer­den, so­weit eine Per­son nur im Ein­zel­fall schutz­be­dürf­tig ist und nicht zu ei­ner der aus­drück­lich ge­re­gel­ten Grup­pen ge­hört. In der Klau­sur soll­ten Sie da­mit aber vor­sich­tig sein - wen­den Sie vor al­lem das Ge­setz an!

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