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B. Was muss ich über das BGB wis­sen?

I. Was muss ich zum Auf­bau des BGB wis­sen?

Das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch ist in fünf Bü­cher ein­ge­teilt:

  • Das 1. Buch, der "All­ge­meine Teil" (ab­ge­kürzt AT), ent­hält für alle Bü­cher gel­tende Re­ge­lun­gen. Dazu ge­hört etwa die Fra­ge, wer "Per­son" ist, also Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten sein kann (§§ 1 ff. BGB). Im All­ge­mei­nen Teil fin­det man auch Re­ge­lun­gen zu "Sa­chen" (§§ 90 ff. BGB). Vor al­lem (und in die­sem Kurs nä­her un­ter­sucht) be­han­delt der all­ge­meine Teil "Rechts­ge­schäfte" (§§ 104 ff. BGB).
  • Das 2. Buch ("Schuld­recht") re­gelt Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen (min­des­tens) zwei Per­so­nen. Diese be­ru­hen in der Re­gel auf Ver­trag (§ 311 Abs. 1 BGB), es gibt aber auch ge­setz­li­che Schuld­ver­hält­nisse (z.B. § 677 BGB, § 823 BGB, § 812 BGB).
  • Das dritte Buch be­han­delt das "Sa­chen­recht" und so­mit die Be­zie­hun­gen zwi­schen Per­so­nen und Sa­chen. Dazu ge­hö­ren die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft (Be­sitz), die un­ein­ge­schränkte recht­li­che Be­fug­nis (Ei­gen­tum) so­wie be­schränkte ding­li­che Rechte wie Grund­schuld oder Nieß­brauch.
  • Das vierte Buch re­gelt das "Fa­mi­li­en­recht". Dazu ge­hö­ren ei­ner­seits die Ehe oder die Ad­op­ti­on, an­de­rer­seits ver­wand­schaft­li­che Be­zie­hun­gen und ihre Fol­gen (z.B. Un­ter­halts­pflicht). Viele Re­ge­lun­gen des All­ge­mei­nen Teils wer­den im Fa­mi­li­en­recht durch Spe­zi­al­re­ge­lun­gen ver­drängt.
  • Das fünfte und letzte Buch re­gelt das "Erbrecht". Die­ses um­fasst die ver­mö­gens­recht­li­chen Fol­gen des To­des und die Rechts­po­si­tion der Er­ben (Er­ben­ge­mein­schaft, Tes­ta­mentsvoll­stre­ckung, Erb­schafts­an­spruch). Auch hier fin­den sich viele vor­ran­gige Re­ge­lun­gen zum All­ge­mei­nen Teil, etwa zur An­fech­tung (§ 2078 ff. BGB) oder zur Stell­ver­tre­tung (§ 2064 BGB).
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