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4. Wie ordne ich meine Klau­sur?

c. Wie prüfe ich einen An­spruch?

Im Rah­men der Prü­fung ei­nes An­spruchs sind ne­ben den Vor­aus­set­zun­gen der An­spruchs­grund­lage auch Ge­gen­rechte des An­spruchsgeg­ners zu prü­fen. Diese sol­len in ei­ner sinn­vol­len Rei­hen­folge ge­prüft wer­den. Da­bei wen­det man üb­li­cher­weise fol­gen­des Denk­schema an (d.h. Sie müs­sen nicht in je­der Klau­sur schrei­ben "Der An­spruch ist nicht un­ter­ge­gan­gen und durch­setz­bar."):

  • Zu­nächst prü­fen Sie, ob der An­spruch über­haupt ir­gend­wann ein­mal ent­stan­den ist. In die­sem Rah­men sind auch die rechts­hin­dern­den Ein­wen­dungen zu be­rück­sich­ti­gen, die be­reits das Ent­ste­hen des An­spruchs ver­hin­dern.
Sol­che rechts­hin­dern­den Ein­wen­dungen sind etwa Form­ver­stöße (§ 125 BGB), Ge­set­zes­ver­stöße (§ 134 BGB) oder Sit­ten­wid­rig­keit (§ 138 BGB). Er­kenn­bar sind sie dar­an, dass das Rechts­ge­schäft "nich­tig" ist.
  • In ei­nem zwei­ten Schritt un­ter­su­chen Sie dann, ob der An­spruch durch spä­tere Er­eig­nisse un­ter­ge­gan­gen ist. Hier müs­sen Sie rechts­ver­nich­tende Ein­wen­dungen prü­fen, die Sie über­wie­gend im Schuld­recht fin­den.
Sol­che rechts­ver­nich­ten­den Ein­wen­dungen sind Er­fül­lung (§ 362 Abs. 1 BGB), Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB), Auf­rech­nung (§ 389 BGB) oder Er­lass (§ 397 BGB). Er­kenn­bar sind sie dar­an, dass ein An­spruch "er­lischt" bzw. "aus­ge­schlos­sen" ist.
  • Schließ­lich müs­sen Sie prü­fen, ob der An­spruch im Zeit­punkt der Klau­sur­be­ar­bei­tung auch durch Zwangs­voll­stre­ckung durch­setz­bar wä­re. Dies ist nicht der Fall, wenn der An­spruchsgeg­ner rechts­hem­mende Ein­wen­dungen (Ein­re­den im ma­te­ri­ell­recht­li­chen Sin­ne) er­hebt. Das Be­son­dere ist, dass sol­che Ein­re­den aus­drück­lich gel­tend ge­macht wer­den müs­sen ("Über Ein­re­den muss man re­den."). Sie kön­nen die Durch­setz­bar­keit dau­er­haft (per­emp­to­ri­sche Ein­re­de) oder je­den­falls vor­über­ge­hend (di­la­to­ri­sche Ein­re­de) aus­schlie­ßen.
Sol­che Ein­re­den sind etwa die Ver­jäh­rung (§ 214 BGB), Zu­rück­be­hal­tungs­rechte (§ 273 BGB) oder Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 2 BGB). Er­kenn­bar sind sie dar­an, dass sie ei­ner­seits auf Tat­be­standsebene ein "kann" ent­hal­ten und an­de­rer­seits auf das "Ver­wei­gern" der Leis­tung ab­stel­len.
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