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3. Wie sol­len meine Ober­sätze aus­se­hen?

a. Wor­auf muss ich bei Ober­sät­zen ach­ten?

In je­dem Ober­satz müs­sen vier Dinge ent­hal­ten sein:

  1. die An­spruchs­grund­lage, und zwar prä­zise nach Ab­satz, Satz und ggf. Va­ri­an­te, Buch­stabe oder Num­mer zi­tiert,
  2. der An­spruchstel­ler, d.h. die Per­son, die et­was auf­grund der An­spruchs­grund­lage ver­langt,
  3. der An­spruchsgeg­ner, d.h. die Per­son, von der et­was ver­langt wird so­wie schließ­lich
  4. das An­spruchsziel, das Sie mög­lichst prä­zise de­fi­nie­ren sol­len (also nicht nur "Zah­lung des Kauf­prei­ses", son­dern z.B. "Zah­lung des Kauf­prei­ses in Höhe von 400 ?").

Fol­gen­der Merk­satz bie­tet sich an: "Wer will was von wem wor­aus?"

An­ders als im Straf­recht müs­sen Sie die kon­krete Hand­lungs­mo­da­li­tät, die zur Ent­ste­hung des An­spruchs ge­führt hat, nicht im Ober­satz nen­nen.

Sie müs­sen also nicht schrei­ben "A könnte einen An­spruch auf 500 € Scha­denser­satz aus § 823 Abs. 1 BGB ge­gen B er­langt ha­ben, in­dem B ihn ge­schla­gen hat". Eben­so­we­nig müs­sen Sie schrei­ben "V könnte ge­gen K einen An­spruch auf Kauf­preis­zah­lung von 100 € aus § 433 Abs. 2 BGB ha­ben, so­weit zwi­schen Ih­nen ein Kauf­ver­trag be­steht".

Der Ober­satz ist im Kon­junk­tiv ("könn­te", "hät­te" etc.), nicht im In­di­ka­tiv ("hat", "ist" etc.) ge­fasst. Zu­dem ist er ein Aus­sa­ge- und kein Fra­ge­satz.

Der Satz "K hat ge­gen V einen An­spruch auf Über­gabe und Über­eig­nung des Au­tos aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB" ist ein gu­ter Er­geb­nis­satz. Der zu­ge­hö­rige Ober­satz lau­tet je­doch "K könnte ge­gen V einen An­spruch auf Über­gabe und Über­eig­nung des Au­tos aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ha­ben".

Aus­nah­me: Der In­di­ka­tiv ist da­ge­gen dann für einen Ober­satz taug­lich, wenn die An­spruchsvor­aus­set­zun­gen ab­schlie­ßend ge­nannt wer­den, denn dann "hat" der An­spruchstel­ler den An­spruch tat­säch­lich.

"K hat ge­gen V einen An­spruch auf Über­gabe und Über­eig­nung des Au­tos aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die­ser ent­stan­den und nicht wie­der er­lo­schen ist."

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