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II. Wel­che An­sprü­che be­ste­hen ge­gen den ver­meint­li­chen Ver­tre­ter?

2. Was setzt die Haf­tung nach § 179 Abs. 2 BGB vor­aus?

Ne­ben dem An­spruch aus § 179 Abs. 1 BGB hat der­je­nige aus § 179 Abs. 2, 1 BGB zwar grö­ßere prak­ti­sche Be­deu­tung, wird in Klau­su­ren aber sel­te­ner vor­lie­gen. Die Vor­aus­set­zun­gen sind iden­tisch bis auf Punkt 6 - dort wird ge­rade feh­lende Kennt­nis vor­aus­ge­setzt.

Vor­aus­set­zun­gen von § 179 Abs. 2, Abs. 1 BGB - Rechts­fol­ge: Aus­schließ­lich Ver­trau­ens­scha­den (Er­fül­lung oder Er­fül­lungsscha­den aus­ge­schlos­sen)

  1. Ei­gene Wil­lens­er­klä­rung des ver­meint­li­chen Ver­tre­ters.

  2. Han­deln des ver­meint­li­chen Ver­tre­ters in frem­dem Na­men (Of­fen­kun­dig­keit).

  3. Keine Ver­tre­tungs­macht des ver­meint­li­chen Ver­tre­ters.

  4. Wil­lens­er­klä­rung führt zu ei­nem Ver­tragsschluss oder es liegt ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft un­ter den Vor­aus­set­zun­gen von § 180 S. 2 BGB oder § 180 S. 2 BGB vor.

  5. Keine Ge­neh­mi­gung des Rechts­ge­schäfts durch den Ver­tre­te­nen (§ 177 BGB iVm § 184 Abs. 1 BGB). Be­ach­te: Ge­neh­mi­gung wirkt zu­rück, bei Ver­wei­ge­rung oder Fri­sta­blauf (§ 177 Abs. 2 BGB) so­wie bei Wi­der­ruf durch Ge­schäfts­part­ner wird schwe­bende Un­wirk­sam­keit end­gül­tig - in al­len Fäl­len greift § 179 BGB.

  6. Keine Kennt­nis des Ver­tre­ters vom Man­gel der Ver­tre­tungs­macht - Ken­nen­müs­sen ist nicht er­for­der­lich; bei Kennt­nis greift Ab­satz 1.

  7. Keine Kennt­nis oder fahr­läs­sige Un­kennt­nis des Ge­schäfts­part­ners (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB), keine be­schränkte Ge­schäfts­fä­hig­keit des Ver­tre­ters (ohne Zu­stim­mung des­sen ge­setz­li­chen Ver­tre­ters, § 179 Abs. 3 S. 2 BGB).

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