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III. Was ist ein "Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht"?

2. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen be­ste­hen für den Ge­schäfts­part­ner?

Auch auf Sei­ten des Ge­schäfts­part­ners wer­den die sub­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen nicht ein­heit­lich de­fi­niert:

  • Nach Auf­fas­sung der Recht­spre­chung kommt es dar­auf an, ob der Ge­schäfts­part­ner den Miss­brauch er­kennt oder sich bei ihm zu­min­dest be­grün­dete Zwei­fel hät­ten auf­drän­gen müs­sen. Hier­nach ist so­mit min­des­tens grob fahr­läs­sige Un­kennt­nis er­for­der­lich.
  • Dem­ge­gen­über ist nach der h.L. eine ob­jek­tive Evi­denz des Miss­brauchs er­for­der­lich. Hin­rei­chend sein soll es, dass die Pflicht­ver­let­zung des Ver­tre­ters für ihn "evi­dent" ist. Ob der Miss­brauch tat­säch­lich er­kenn­bar war, muss nicht nach­ge­wie­sen wer­den.

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