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I. Was sind "In­sich­ge­schäf­te"?

4. Wel­che Rechts­fol­gen hat ein In­sich­ge­schäft?

Der Ver­tre­ter hat für ein In­sich­ge­schäft bzw. für eine Mehr­fach­ver­tre­tung keine Ver­tre­tungs­macht, so­weit nicht eine der bei­den ge­schrie­be­nen Aus­nah­men bzw. die un­ge­schrie­bene Aus­nahme des recht­lich vor­teil­haf­ten Ge­schäfts greift.

Wich­tig: § 181 BGB führt also nicht zur Un­wirk­sam­keit bzw. so­gar Nich­tigkeit, son­dern schränkt le­dig­lich die Ver­tre­tungs­macht ein. § 181 BGB ist da­her im Rah­men des Glie­de­rungs­punk­tes "mit Ver­tre­tungs­macht" zu prü­fen.

Da­mit ist er "Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht" im Sinne des Ge­set­zes, es gel­ten die §§ 177-180 BGB.

  1. Nach § 177 Abs. 1 BGB ist ein Ver­trag bis zur Ge­neh­mi­gung durch den Ver­tre­te­nen schwe­bend un­wirk­sam. Wird die Ge­neh­mi­gung ver­wei­gert, kommt bei Mehr­fach­ver­tre­tung eine In­an­spruch­nahme aus § 179 BGB in Be­tracht; bei Selbst­kon­tra­hie­ren nicht, da dort der Ver­tre­ter selbst Ge­schäfts­part­ner war und da­her nach § 179 Abs. 3 BGB nicht schutz­wür­dig ist.
  2. Bei ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäften ist nach § 180 BGB das Ge­schäft grund­sätz­lich end­gül­tig un­wirk­sam, so­fern nicht der Ge­schäfts­part­ner mit der Mehr­fach­ver­tre­tung ein­ver­stan­den war (bei In­sich­ge­schäf­ten ist dies wie­der kein Pro­blem!) und der Ver­tre­tene ge­neh­migt.

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