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bb. Was ist eine Dul­dungs­voll­macht?

Wie prüft man, ob eine Dul­dungs­voll­macht vor­liegt?

In der Klau­sur müs­sen Sie die Dul­dungs­voll­macht in vier Schrit­ten prü­fen:

  1. Keine ge­setz­li­che oder be­reits vor Vor­nahme des (ers­ten) Ge­schäfts aus­drück­lich oder kon­klu­dent ein­ge­räumte ver­trag­li­che Ver­tre­tungs­macht

  2. (Nicht not­wen­dig wie­der­hol­tes) Auf­tre­ten des Ver­tre­ters in Kennt­nis des Ver­tre­te­nen und Mög­lich­keit zur Ver­hin­de­rung des Auf­tre­tens => aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) folgt Pflicht des Ver­tre­te­nen zum Ein­schrei­ten

  3. Un­ter­las­sen ei­nes Ein­schrei­tens oder Bil­li­gung des Auf­tre­tens durch den Ver­tre­te­nen => kon­klu­dente Voll­machtser­tei­lung durch Un­ter­las­sen

  4. Dritter weiß nicht, dass Ver­tre­ter gar nicht für den Ver­tre­te­nen auf­tre­ten darf und hätte dies auch bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) nicht er­kannt (arg. ex § 173 BGB)

Die­ses Schema ver­deut­licht auch den Un­ter­schied zur An­scheins­voll­macht, bei der es an ei­ner kon­klu­den­ten Er­klä­rung fehlt und die Ver­tre­tungs­macht auf rei­nem Rechts­schein be­ruht. Dazu spä­ter mehr.

Nach hier ver­tre­te­ner An­sicht ist die Dul­dungs­voll­macht keine Ver­tre­tungs­macht durch Rechts­schein, son­dern eine be­son­ders in­ten­sive Form der kon­klu­den­ten Voll­macht, bei wel­cher eine Ob­lie­gen­heit zum Ein­schrei­ten durch den Ver­tre­te­nen nicht wahr­ge­nom­men wurde und des­halb sein Un­ter­las­sen als Wil­lens­er­klä­rung gilt.

Eine a.A. ist ver­tret­bar, dann muss eine kon­klu­dente Be­voll­mäch­ti­gung durch Un­ter­las­sen al­ler­dings ab­ge­lehnt wer­den. Das Prüf­schema ist an­sons­ten iden­tisch.

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