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1. Was ist "Teil­ge­schäfts­fä­hig­keit" (§ 112 BGB, § 113 BGB)?

a. Wel­chen Um­fang hat die Teil­ge­schäfts­fä­hig­keit nach § 112 BGB?

Nach § 112 BGB darf ein Min­der­jäh­ri­ger ein ei­ge­nes Ge­schäft be­trei­ben, wenn er die Ein­wil­li­gung sei­ner ge­setz­li­chen Ver­tre­ter und des Fa­mi­li­en­ge­richts hat.

Un­ter ei­nem Er­werbs­ge­schäft im Sinne der Norm ver­steht man jede er­laub­te, selbst­stän­di­ge, be­rufs­mä­ßig aus­ge­übte und auf Ge­winn­er­zie­lung ge­rich­tete Tä­tig­keit. Die Selbst­stän­dig­keit dient der Ab­gren­zung zu § 113 BGB und ori­en­tiert sich an der Le­gal­de­fi­ni­tion des § 84 Abs. 1 S. 2 HGB.

Im Rah­men sei­nes Ge­schäfts ist der Min­der­jäh­rige voll ge­schäfts­fä­hig. Es be­steht aber keine Teil­ge­schäfts­fä­hig­keit bzgl. der­je­ni­gen Rechts­ge­schäfte, zu de­nen der ge­setz­li­che Ver­tre­ter die Ge­neh­mi­gung des Fa­mi­li­en­ge­richts be­nö­tigt, z.B. bei der Auf­nahme ei­nes Kre­dits, vgl. § 1643 BGB, § 1821 BGB, § 1822 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 11 BGB.

Die Teil­ge­schäfts­fä­hig­keit kann von dem ge­setz­li­chen Ver­tre­ter nur noch mit Zu­stim­mung des Fa­mi­li­en­ge­richts zu­rück­ge­nom­men wer­den.

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