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bb. Was sind wu­cher­ähn­li­che Ge­schäf­te?

(2) Gibt es auch wu­cher­ähn­li­che Ge­schäfte bei eBay?

Bei ei­ner In­ter­ne­tauk­tion recht­fer­tigt ein gro­bes Miss­ver­hält­nis zwi­schen dem Ma­xi­mal­ge­bot ei­nes Bie­ters und dem (an­ge­nom­me­nen) Wert des Ver­stei­ge­rungs­ob­jek­tes nicht ohne Wei­te­res den Schluss auf eine ver­werf­li­che Ge­sin­nung. Es macht ge­rade die Na­tur ei­ner sol­chen Auk­tion aus, mit der Ab­gabe ei­nes nied­ri­gen Ge­bots ein "Schnäpp­chen" ma­chen zu kön­nen bzw. - auf Sei­ten des An­bie­ters - durch den spie­le­ri­schen "Reiz" der Auk­tio­nen einen hö­he­ren Preis zu er­zie­len.

V bie­tet einen Com­pu­ter bei eBay an, des­sen tat­säch­li­cher Wert bei 1.000 € liegt. Er be­stimmt ein Min­dest­ge­bot von 100 €. Nach Ab­lauf der Ge­bots­frist ist K der Höchst­bie­ten­de. Er hat 400 € ge­bo­ten. Kann K Über­gabe und Über­eig­nung des Com­pu­ters ver­lan­gen?
Ein An­spruch des K ge­gen V könnte sich aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB er­ge­ben. Dann müsste ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zwi­schen K und V be­ste­hen. Dem könnte Nich­tigkeit we­gen Sit­ten­wid­rig­keit (§ 138 Abs. 1 BGB) ent­ge­gen­ste­hen. Eine an­er­kannte Fall­gruppe ist die­je­nige des wu­cher­ähn­li­chen Ge­schäfts. Diese setzt ein kras­ses Miss­ver­hält­nis zwi­schen Leis­tung und Ge­gen­leis­tung vor­aus. Hier soll K nach dem Kauf­ver­trag we­ni­ger als die Hälfte des tat­säch­li­chen Wer­tes zah­len. Dies wird ihm im Zwei­fel auch be­wusst ge­we­sen sein. Je­doch ge­hö­ren sol­che Wert­un­ter­schiede zur Na­tur der Ver­stei­ge­rung. Würde ein Ver­kauf zu ei­nem sehr güns­ti­gen Preis stets sit­ten­wid­rig sein, wäre eine On­li­ne­ver­stei­ge­rung nicht mög­lich. Der Ver­käu­fer kann sich durch An­gabe ei­nes an­ge­mes­se­nen Min­dest­prei­ses selbst schüt­zen. Da­her ist der Ver­trag nicht sit­ten­wid­rig. K kann von V Über­gabe und Über­eig­nung des Com­pu­ters aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ver­lan­gen.
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