Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 36 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. Was ist Wu­cher (§ 138 Abs. 2 BGB)?

2. Wann ist der Be­wu­cherte wirt­schaft­lich un­ter­le­gen?

Ob­wohl § 138 Abs. 2 BGB nur von der (sub­jek­ti­ven) Aus­beu­tung be­stimm­ter Si­tua­tio­nen spricht, müs­sen diese selbst­ver­ständ­lich auch tat­säch­lich vor­lie­gen - der bloße Ver­such des Wu­chers hat keine Nich­tigkeit zur Fol­ge. Es han­delt sich um vier ver­schie­dene Tat­be­standsva­ri­an­ten - Sie müs­sen also in der Klau­sur ge­nau be­stim­men, wel­che da­von Ih­rer An­sicht nach vor­liegt:

  • Eine Zwangs­lage liegt vor, wenn we­gen ei­nes au­gen­blick­lich drin­gen­den, meist wirt­schaft­li­chen Be­dräng­nis­ses ein zwin­gen­des Be­dürf­nis nach Sach- oder Geld­leis­tun­gen be­steht. § 138 Abs. 2 BGB gilt so­gar, wenn die Zwangs­lage selbst­ver­schul­det ist.
  • Un­er­fah­ren­heit be­deu­tet einen Man­gel an Le­bens- oder Ge­schäfts­er­fah­rung.
  • Ein Man­gel an Ur­teils­ver­mö­gen be­steht, wenn je­man­dem im kon­kre­ten Fall in er­heb­li­chem Maße die Fä­hig­keit fehlt, sich bei sei­nem rechts­ge­schäft­li­chen Han­deln von ver­nünf­ti­gen Be­weg­grün­den lei­ten zu las­sen oder die bei­der­sei­ti­gen Leis­tungen und die wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Ge­schäfts rich­tig zu be­wer­ten. Un­tech­nisch ge­sagt: "Der Be­wu­cherte ist zu dumm".
  • Un­ter ei­ner er­heb­li­chen Wil­lens­schwä­che ist eine ver­min­derte Wi­der­stands­fä­hig­keit zu ver­ste­hen. Das be­deu­tet: Der Be­wu­cherte durch­schaut zwar In­halt und Fol­gen, kann sich aber we­gen Spiel­sucht, etc. nicht ent­spre­chend sei­ner Ein­sicht ver­hal­ten.
  • S hat den Schlüs­sel ver­lo­ren und muss nachts drin­gend in seine Woh­nung, der Schlüs­sel­dienst nutzt die Zwangs­lage aus und ver­langt für die Tür­öff­nung 500 €.
  • Ein skru­pel­lo­ser Ge­schäfts­mann nutzt nach der deut­schen Wie­der­ver­ei­ni­gung die Un­er­fah­ren­heit ost­deut­scher Bür­ger aus und ver­kauft ih­nen völ­lig über­teu­erte Woh­nun­gen.
  • E erbt ein wert­vol­les Ge­mälde und ver­kauft es auf­grund sei­nes Man­gels an Ur­teils­ver­mö­gen für 20 € auf dem Floh­markt.
  • V ver­kauft dem stark al­ko­hol­ab­hän­gi­gen A nach La­den­schluss eine Fla­sche Bier, auf­grund von As er­heb­li­cher Wil­lens­schwä­che ver­langt er da­für 10 €.

Zu­dem muss bei je­der der Va­ri­an­ten ein auf­fäl­li­ges Miss­ver­hält­nis von Leis­tung und Ge­gen­leis­tung vor­lie­gen.

Ob ein auf­fäl­li­ges Miss­ver­hält­nis vor­liegt, muss un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Ein­zel­falls er­mit­telt wer­den. In der Re­gel ist das der Fall, wenn die Ver­gü­tung den Wert der Ge­gen­leis­tung um 100% oder mehr über­steigt bzw. nur 50% der üb­li­chen Ver­gü­tung er­bracht wer­den, wenn also eine Leis­tung dop­pelt so viel wert ist wie die an­de­re.

Al­ler­dings sind ins­be­son­dere die über­nom­me­nen Ri­si­ken zu be­rück­sich­ti­gen.

G ge­währt dem N ein Pri­vat­dar­le­hen in Höhe von 5.000 €, weil keine Bank N einen Kre­dit ge­ben will. Auf­grund des ho­hen Ri­si­kos ei­nes Zah­lungs­aus­falls ver­ein­ba­ren G und N eine Ver­zin­sung in Höhe von 20 % pro Jahr. Die­ser Zins­satz über­steigt den üb­li­chen Zins­satz um mehr als das Dop­pel­te. Es liegt den­noch kein auf­fäl­li­ges Miss­ver­hält­nis vor, weil G ein be­son­ders ho­hes Ri­siko über­nimmt.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.