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10. Ka­pi­tel: Nich­tigkeit von Rechts­ge­schäften und ihre Fol­gen

D. Wel­che Fol­gen hat das Vor­lie­gen ei­nes Un­wirk­sam­keits­grun­des?

Grund­sätz­lich be­deu­tet "Nich­tigkeit", dass das ge­samte Rechts­ge­schäft un­heil­bar nicht zu­stan­de­ge­kom­men ist. Auch wenn ein Ver­bots­ge­setz (§ 134 BGB) auf­ge­ho­ben wird oder ein For­mer­for­der­nis (§ 125 BGB) nach­träg­lich weg­fällt, blei­ben die vor der Auf­he­bung vor­ge­nom­me­nen Rechts­ge­schäfte nich­tig.

Bei ei­nem nich­ti­gen Ver­tragsschluss schei­den in der Klau­sur also alle ver­trag­li­chen An­sprü­che aus; in Be­tracht kom­men nur An­sprü­che auf Her­aus­gabe des Er­lang­ten aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB, An­sprü­che aus Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag (z.B. Auf­wen­dungser­satz nach § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB) und ge­ge­be­nen­falls Scha­denser­satzan­sprü­che aus § 823 BGB oder § 826 BGB. Ist eine Ver­fü­gung über eine Sa­che un­wirk­sam, ist zu­dem an § 985 BGB zu den­ken.

Spe­zi­fi­sche Re­ge­lun­gen zur Un­wirk­sam­keit ei­nes Rechts­ge­schäfts fin­den sich in § 141 BGB, § 140 BGB und § 139 BGB:

  • In § 141 BGB ist die Mög­lich­keit zur Be­stä­ti­gung vor­ge­se­hen, d.h. zur wirk­sa­men Neu­vor­nahme mit Wir­kung ex nunc (d.h. nur für die Zu­kunft). Al­ler­dings darf diese Be­stä­ti­gung dann ge­rade nicht mehr an dem Man­gel des ur­sprüng­li­chen Ge­schäfts lei­den.
  • In der Klau­sur eher sel­ten, in der Pra­xis aber sehr re­le­vant ist zu­dem die Um­deu­tung (§ 140 BGB). Da­bei wird ähn­lich wie in § 117 Abs. 2 BGB das Ge­wollte so­weit zu­läs­sig um­ge­setzt. Es han­delt sich um einen be­son­ders weit­ge­hen­den Fall der Ver­tragsaus­le­gung.
  • Schließ­lich re­gelt § 139 BGB den Fall, dass ein Rechts­ge­schäft teil­bar ist und nur ein Teil des Ge­schäfts un­mit­tel­bar vom Nich­tigkeits­grund be­trof­fen ist. Dann müs­sen Sie sich fra­gen, ob der nicht vom Nich­tigkeits­grund be­rührte Teil auf­recht­er­hal­ten wer­den soll. Das BGB stellt in­so­weit pri­mär auf den Partei­wil­len ab. Nur wenn die­ser nicht zu er­mit­teln ist, dür­fen Sie auf die Ver­mu­tung zu­rück­grei­fen, dass im Zwei­fel al­les un­wirk­sam sein soll.
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