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2. Bis zu wel­chem Zeit­punkt ist eine An­nahme mög­lich?

b. Was gilt bei ei­nem An­trag un­ter An­we­sen­den?

Ein An­trag un­ter An­we­sen­den setzt nicht not­wen­dig vor­aus, dass beide Par­teien sich am sel­ben Ort auf­hal­ten. Dies zeigt schon § 147 Abs. 1 S. 2 BGB, wo­nach ein mit­tels Fern­spre­chers oder ei­ner sons­ti­gen tech­ni­schen Ein­rich­tung von Per­son zu Per­son ge­mach­ter An­trag ge­nügt. Da­her sind auch Cha­trooms und Vi­deo­kon­fe­ren­zen pro­blem­los er­fasst. Nicht ge­nü­gend sind hin­ge­gen Fax oder Email, da da­bei nicht von so­for­ti­ger Kennt­nis­nahme und Re­ak­tion aus­ge­gan­gen wer­den kann, selbst wenn beide Par­teien an ih­ren Emp­fangs­ge­rä­ten sit­zen.

Die An­nahme muss "so­fort", d.h. ohne jeg­li­ches (auch un­ver­schul­de­tes) Zö­gern er­fol­gen. "So­fort" ist des­halb stren­ger auf­zu­fas­sen als "un­ver­züg­lich" (§ 121 Abs. 1 BGB). Al­ler­dings kann die Aus­le­gung des An­trags nach § 133 BGB, § 157 BGB er­ge­ben, dass eine Über­le­gungs­frist ge­währt wird. Dies ist bei be­deut­sa­men Ge­schäf­ten im Zwei­fel der Fall.

Bei schrift­li­chen An­trä­gen un­ter An­we­sen­den wird der Emp­fän­ger oft (aber nicht im­mer) zu­min­dest Zeit zur schrift­li­chen Ant­wort er­hal­ten.

V bringt K einen mehr­sei­ti­gen Ver­tragsent­wurf, in dem er K den Kauf ei­nes großen Ak­ti­en­pa­kets an­bie­tet, per­sön­lich vor­bei. Muss K so­fort die An­nahme er­klä­ren?

Nein, K darf erst ein­mal den Ver­tragsent­wurf le­sen. Diese Kon­stel­la­tion ist ana­log § 147 Abs. 2 BGB zu be­han­deln: Der Ge­setz­ge­ber hatte bei § 147 Abs. 1 BGB den Ab­schluss kur­z­er, münd­li­cher Ver­träge im Blick, nicht hin­ge­gen lange schrift­li­che Ver­trä­ge. Für diese Kon­stel­la­tion ist viel­mehr § 147 Abs. 2 BGB ver­gleich­bar.

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