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aa. Was ist eine in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum?

(2) Ma­chen Warenau­to­ma­ten einen ver­bind­li­chen An­trag?

In vie­len Fäl­len ist heut­zu­tage gar kein mensch­li­cher Ver­käu­fer mehr vor­han­den, der einen An­trag ma­chen könn­te.

Man kann sich am Au­to­ma­ten eine Fla­sche Cola oder eine Pa­ckung Zi­ga­ret­ten zie­hen und durch Ein­wurf von 50 Cent be­zah­len. Ein mensch­li­cher Ver­käu­fer, der Wil­lens­er­klä­rungen ab­ge­ben oder ent­ge­gen­neh­men könn­te, ist da­bei weit und breit nicht vor­han­den.

Es ist um­strit­ten, ob im Auf­stel­len ei­nes ge­füll­ten Warenau­to­ma­ten be­reits ein ver­bind­li­cher An­trag an alle Nut­zer die­ses Au­to­ma­ten auf Ab­schluss ei­nes Kauf­ver­tra­ges im Sinne von § 145 BGB liegt.

Ei­ner­seits kann man darin eine bloße in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum se­hen. Dies hat zur Fol­ge, dass der Kun­de, der Geld ein­wirft, den An­trag auf Ver­tragsschluss macht und die­ser An­trag vom Auf­stel­ler an­ge­nom­men wird, für den das Ge­rät nach § 120 BGB als Über­mitt­lungs­ein­rich­tung agiert.
  • Da­für spricht, dass bei Stö­run­gen des Au­to­ma­ten ge­rade kein An­spruch auf Über­gabe und Über­eig­nung des ge­kauf­ten Ar­ti­kels aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, son­dern nur ein Rück­zah­lungs­an­spruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ent­ste­hen soll.

Die Ge­gen­auf­fas­sung meint, dass mit je­dem, der echte Mün­zen ein­wirft, ein Ver­trag zu­stan­de­kommt.

  • Da­für spricht, dass der Auf­stel­ler ge­rade keine Aus­wahl un­ter den Nut­zern tref­fen kann oder will, er ver­zich­tet also auf seine Ab­schluss­frei­heit. Auch Ver­hand­lun­gen im Sinne der In­halts­frei­heit sind nicht mög­lich. Da er oh­ne­hin schon eine vor­ge­fer­tigte Wil­lens­er­klä­rung be­reithält, kann man darin auch einen An­trag (und nicht bloß eine vor­ge­fer­tigte An­nahme) er­bli­cken.

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