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6. Ka­pi­tel: Wil­lens­er­klä­rungen und Wil­lens­män­gel

H. Lück­en­text: Die wich­tigs­ten Aus­sa­gen zur Wil­lens­er­klä­rung

Wil­lens­er­klä­rungen sind not­wen­di­ger Be­stand­teil al­ler .

Zu­nächst muss der Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­lie­gen. Da­für muss sich aus Sicht ei­nes hy­po­the­ti­schen ob­jek­ti­ven Be­trach­ters die kon­krete Si­tua­tion als Äu­ße­rung ei­nes auf eine recht­li­che Folge ge­rich­te­ten Wil­lens dar­stel­len. Vor­ran­gig in Be­tracht kommt hier ein oder Han­deln.

Zu­dem muss der (sub­jek­ti­ve) Tat­be­stand vor­lie­gen. Die­ser hat drei Vor­aus­set­zun­gen:

  1. er­for­dert einen be­wusste Wil­lens­akt, der auf die Vor­nahme ei­nes äu­ße­ren Ver­hal­tens ge­rich­tet ist.
  2. Wei­ter­ge­hend muss der Han­delnde wis­sen, dass seine Hand­lung ir­gend­wel­che Rechts­fol­gen aus­löst. Man spricht man in­so­weit von .
  3. Als be­zeich­net man schließ­lich den Wil­len, mit der Er­klä­rung ge­rade eine ganz be­stimmte Rechts­folge her­bei­zu­füh­ren.

Fehlt der Hand­lungs­wille . Fehlt es am Er­klä­rungs­be­wusst­sein, so . Wenn der Ge­schäfts­wille fehlt, .

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