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B. Was ist bei Stell­ver­tre­tung zu prü­fen?

V. Lück­en­text: Stell­ver­tre­tung

Für eine wirk­same Stell­ver­tre­tung ist ne­ben ei­ner Wil­lens­er­klä­rung, die in frem­dem Na­men ab­ge­ge­ben wird, auch nö­tig.

Die Vor­aus­set­zung, dass der eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben muss, grenzt die Stell­ver­tre­tung von der ab.

Das Prin­zip der ge­bie­tet es, dass die Wil­lens­er­klä­rung im frem­den Na­men er­fol­gen muss. Lässt die Er­klä­rung nicht er­ken­nen, dass eine Ver­tre­tung vor­liegt, wird gem. § BGB ein Ei­gen­ge­schäft des Ver­tre­ters an­ge­nom­men.

Un­ter "Ver­tre­tungs­macht" ver­steht man die Be­fug­nis, einen an­de­ren wirk­sam zu und zu . Sie kann sich nicht nur kraft Ge­set­zes (z.B. §§ 1626, 1629 BGB) er­ge­ben, son­dern auch kraft und kraft .

Die rechts­ge­schäft­li­che Ver­tre­tungs­macht ist die sog. (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Sie er­lischt ins­be­son­dere durch oder rich­tet sich nach dem zu­grunde lie­gen­den , § 168 BGB.

Hin­sicht­lich der ist zwi­schen ge­setz­li­chen Tat­be­stän­den (§§ 170 – 173 BGB) und der all­ge­mei­nen - bzw. zu dif­fe­ren­zie­ren.

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