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5. Was ist eine no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung (§ 128 BGB)?

Fall: Grund­stück zum Schein

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

V ver­kauft K ein Grund­stück in bes­ter Düs­sel­dor­fer Lage zu ei­nem Preis von 1.000.000 Eu­ro. Beide be­schlie­ßen, um Steu­ern und Ge­büh­ren zu spa­ren, bei der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung nur einen Kauf­preis von 500.000 Euro an­zu­ge­ben. Als V den K um Zah­lung von 1.000.000 Euro bit­tet, ent­geg­net die­ser, dass er nur 500.000 Euro zah­len wür­de.

V ver­langt Zah­lung von 1.000.000 Eu­ro, K Auf­las­sung (§ 925 BGB) und Ein­tra­gung ins Grund­buch Zug um Zug ge­gen Zah­lung von 500.000 Eu­ro. Wie ist die Rechts­la­ge?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

A. V könnte einen An­spruch auf Kauf­preis­zah­lung i. H. v. 1.000.000 Euro ge­gen K aus § 433 Abs. 2 BGB ha­ben.

Da­für müsste ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men sein. Ein sol­cher kommt durch zwei über­ein­stim­mende und in Be­zug auf­ein­an­der ab­ge­ge­bene auf Kauf bzw. Ver­kauf ge­rich­tete Wil­lens­er­klä­rungen, An­trag und An­nahme (§§ 145 ff. BGB), zu­stan­de.

1. An­trag und An­nahme

Ein An­trag des V i.H.v. 1.000.000 Euro liegt vor. Die­sen hat K auch an­ge­nom­men. Da­mit lie­gen die Tat­be­standsvor­aus­set­zun­gen ei­nes Ver­trags vor.

2. Wirk­sam­keit des Ver­trages

Die­ser müsste auch wirk­sam sein. Nach § 125 S. 1 BGB wäre die­ser nich­tig, wenn eine ge­setz­li­che Form­vor­schrift nicht ein­ge­hal­ten wur­de. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB sta­tu­iert, dass Kauf­ver­träge über ein Grund­stück der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung be­dür­fen. Diese ist al­ler­dings nicht er­folgt. Der Ver­trag ist da­mit un­wirk­sam.

3. Er­geb­nis

V hat kei­nen An­spruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Kauf­preis­zah­lung i.H.v. 1.000.000 Euro ge­gen K.

B. K könnte ge­gen V einen An­spruch auf Auf­las­sung (vgl. § 925 BGB) und Ein­tra­gung als Ei­gen­tü­mer ins Grund­buch des Grund­stücks Zug um Zug ge­gen Zah­lung von 500.000 Euro aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ha­ben.

Da­für müsste ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men sein. Ein sol­cher kommt durch zwei über­ein­stim­mende und in Be­zug auf­ein­an­der ab­ge­ge­bene auf Kauf bzw. Ver­kauf ge­rich­tete Wil­lens­er­klä­rungen, An­trag und An­nahme (§§ 145 ff. BGB), zu­stan­de.

V und K ha­ben ent­spre­chende Wil­lens­er­klä­rungen aus­ge­tauscht, die auch die Form­vor­gabe aus § 311b Abs. 1 S. 1 BGB er­fül­len, wes­halb der Ver­trag nicht nach § 125 S. 1 BGB nich­tig ist. V und K wa­ren sich je­doch dar­über ei­nig, dass die Er­klä­run­gen nicht ver­bind­lich wa­ren und nur zum Schein ab­ge­ge­ben wer­den soll­ten, um No­tar­ge­büh­ren zu spa­ren. Sol­che Er­klä­run­gen sind gem. § 117 Abs. 1 BGB nich­tig.

So­mit liegt kein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag vor.

K hat kei­nen An­spruch auf Auf­las­sung und Ein­tra­gung als Ei­gen­tü­mer des Grund­stücks ins Grund­buch.

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