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III. Wel­che For­men gibt es?

3. Was er­for­dert die elek­tro­ni­sche Form (§ 126a BGB)?

Die elek­tro­ni­sche Form (§ 126a BGB) hat kaum prak­ti­sche Be­deu­tung. Der Grund hier­für ist, dass ent­ge­gen der miss­ver­ständ­li­chen Be­zeich­nung nicht alle be­lie­bi­gen, auf elek­tro­ni­schem Wege über­mit­tel­ten Er­klä­run­gen ge­nü­gen (diese ge­nü­gen im Zwei­fel nur der Text­form, § 126b BGB). Viel­mehr ist eine qua­li­fi­zierte elek­tro­ni­sche Si­gna­tur im Sinne von Art. 3 Nr. 12 eI­DAS-VO er­for­der­lich. Da sol­che Si­gna­tu­ren kos­ten­pflich­tig sind und re­gel­mä­ßig be­son­dere Ge­räte er­for­dern, ha­ben sie sich nie auf dem Markt eta­bliert.

Für die prak­tisch wich­tigs­ten Fälle der ge­setz­li­chen Schrift­form ist die elek­tro­ni­sche Form aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen (etwa für die Bürg­schafts­er­klä­rung, § 766 S. 2 BGB, die Kün­di­gung ei­nes Ar­beits­ver­hält­nis­ses, § 623 BGB, oder Schuld­ver­spre­chen, § 780 BGB, und Schuld­an­er­kennt­nis, § 781 BGB). Da­hin­ter ste­hen ei­ner­seits Be­den­ken be­züg­lich der Fäl­schungs­si­cher­heit, an­de­rer­seits die Be­fürch­tung, dass die Warn­funk­tion durch ein­fach zu be­die­nende Le­se­ge­räte zu leicht un­ter­lau­fen wer­den könn­te. Zu­dem ist es mög­lich, die Si­gna­tur­karte und PIN ei­nem Dritten zu über­las­sen, so­dass nicht si­cher­ge­stellt wer­den kann, dass der Er­klä­rende selbst ge­han­delt hat.

§ 126a BGB re­gelt nicht die An­for­de­run­gen an eine sol­che Si­gna­tur, son­dern nur das kon­krete Ver­fah­ren in Be­zug auf rechts­ge­schäft­li­che Er­klä­run­gen. So wird klar­ge­stellt, dass die si­gnierte Er­klä­rung (und nicht nur die Si­gna­tur) den Na­men des Er­klä­ren­den ent­hal­ten muss. Bei ei­nem Ver­trag muss jede Par­tei ein Ex­em­plar glei­chen Wort­lauts elek­tro­nisch si­gnie­ren (§ 126a Abs. 2 BGB). Bis­lang spielte die Re­ge­lung in Klau­su­ren keine Rol­le.

Eine ein­fa­che Email, Whats­app-Nach­richt oder ein aus­ge­füll­tes In­ter­net­for­mu­lar er­füllt nie die Form des § 126a BGB, ob­wohl die je­wei­li­gen Er­klä­run­gen "elek­tro­nisch" ab­ge­ge­ben wer­den. Viel­mehr ist hier nur die Text­form (§ 126b BGB) ge­ge­ben, wel­che im Hin­blick auf die Form­zwe­cke so­gar noch schwä­cher als die Schrift­form des § 126 BGB ist. Ver­mei­den Sie die­ses häu­fige Miss­ver­ständ­nis!

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