Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 180 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. Was setzt der äu­ßere (ob­jek­ti­ve) Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­aus?

3. Was gilt im Falle des Schwei­gens auf ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungsschrei­ben?

Im kauf­män­ni­schen Rechts­ver­kehr wird von Ver­tragspar­teien eine schnelle Re­ak­tion er­war­tet. Dar­aus hat sich als ge­setz­lich nicht ge­re­gel­ter, aber in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur un­strei­tig an­er­kann­ter Han­dels­brauch (§ 346 HGB) die Re­gel ent­wi­ckelt, dass bei ei­nem "kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungsschrei­ben" ein so­for­ti­ger Wi­der­spruch er­for­der­lich ist, wenn nicht der in dem Schrei­ben nie­der­ge­legte Ver­tragsin­halt rechts­ver­bind­lich wer­den soll.

Das gilt nur, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungsschrei­bens vor­lie­gen:

  1. Beide Par­tei­en, also der Ab­sen­der und der Emp­fän­ger des kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungsschrei­bens müs­sen Kauf­leute (§§ 1 ff. HGB) oder zu­min­dest Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB) sein,

  2. Vor der Ab­sen­dung des Be­stä­ti­gungsschrei­bens muss es zwi­schen Ab­sen­der und Emp­fän­ger zu­min­dest Ver­tragsver­hand­lun­gen ge­ge­ben ha­ben.

  3. Im Be­stä­ti­gungsschrei­ben wird auf die vor­her­ge­hen­den Ver­hand­lun­gen Be­zug ge­nom­men und nach bes­tem Wis­sen des Er­klä­ren­den de­ren we­sent­li­cher In­halt wie­der­ge­ge­ben.

  4. Das Be­stä­ti­gungsschrei­ben wurde als­bald nach dem Ver­tragsab­schluss oder den Ver­hand­lun­gen ab­ge­sandt und ist dem Emp­fän­ger zu­ge­gan­gen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

Wenn der Emp­fän­ger des Be­stä­ti­gungsbe­schrei­bens dem Ab­sen­der ge­gen­über nicht un­ver­züg­lich wi­der­spricht, gilt sein Schwei­gen als Zu­stim­mung. Das hat zur Fol­ge, dass

  1. ein Ver­trag auch dann als zu­stan­de­ge­kom­men gilt, wenn An­trag und An­nahme nicht vor­la­gen bzw. nicht über­ein­stimm­ten,

  2. der be­stä­tigte Ver­tragsin­halt für beide Par­teien ver­bind­lich ist, selbst wenn aus Sicht des Emp­fän­gers et­was an­de­res ver­ein­bart wur­de.

  3. eine An­fech­tung we­gen ei­nes Irr­tums über die Be­deu­tung des Schwei­gens als blo­ßer Rechts­fol­ge­nirr­tum aus­schei­det. Um­strit­ten ist al­ler­dings, was im Hin­blick auf Irr­tü­mer über den In­halt des Ver­trages bzw. Ei­gen­schaf­ten von Ge­gen­stän­den und Per­so­nen gilt; dazu nä­her im fol­gen­den Ka­pi­tel (Fol­gen von Wil­lens­män­geln).
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.