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4. Ka­pi­tel: Zu­stan­de­kom­men von Ver­trä­gen

D. Wo­von sind Ver­träge ab­zu­gren­zen?

An­sprü­che ent­ste­hen nicht nur an­läss­lich von Ver­trä­gen. Deut­lich ist dies ins­be­son­dere bei der Haf­tung auf Scha­denser­satz - auch ohne Ver­trag dür­fen Sie nie­man­den ver­let­zen. Dement­spre­chend re­gelt § 823 BGB ein ge­setz­li­ches Schuld­ver­hält­nis, das auch ohne Wil­lens­er­klä­rungen zu­stan­de­kommt. An­dere wich­tige ge­setz­li­che Schuld­ver­hält­nisse sind die Pflicht zur Her­aus­gabe we­gen ei­ner un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung (§ 812 BGB) und die Pflicht des Be­sitzers, dem Ei­gen­tü­mer des­sen Sa­che her­aus­zu­ge­ben (§ 985 BGB iVm § 986 BGB) so­wie die daran an­knüp­fen­den Pflich­ten auf Er­satz von Nut­zungen (§ 987 BGB, § 100 BGB) und Schä­den (§ 989 BGB, § 992 BGB).

Be­reits im ers­ten Se­mes­ter be­geg­net Ih­nen zu­dem § 179 Abs. 1 BGB. Da­nach haf­tet der Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht nach Wahl des­je­ni­gen, dem­ge­gen­über er auf­ge­tre­ten ist, wahl­weise auf "Er­fül­lung" oder auf "Scha­denser­satz". Ent­schei­det sich der Ge­schäfts­part­ner für die "Er­fül­lung", muss der Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht den Ver­trag so er­fül­len, als wäre er selbst Ver­tragspar­tei ge­wor­den, be­kommt da­für aber auch einen An­spruch auf die Ge­gen­leis­tung. Den­noch han­delt es sich nicht etwa um einen Ver­trag, son­dern wie­derum um ein ge­setz­li­ches Schuld­ver­hält­nis.

Einen nä­he­ren Blick wer­fen wir auf zwei Schuld­ver­hält­nisse, die eine ge­wisse Nähe zu Ver­trä­gen auf­wei­sen:

  • Die sog. "culpa in con­tra­hendo" (§ 311 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB) ent­steht be­reits mit Auf­nahme von Ver­tragsver­hand­lun­gen und schützt so die Par­teien ge­rade in der Phase des Ver­tragsschlus­ses.
  • Die "be­rech­tigte Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag" (§ 677 BGB, 683 S. 1 BGB) ist in­so­weit ver­trag­s­ähn­lich, als sie an einen tat­säch­li­chen oder mut­maß­li­chen Wil­len an­knüpft und als Folge Auf­wen­dungser­satz (§ 683 S. 1 BGB, § 670 BGB) und Her­aus­ga­be­an­sprü­che (§ 681 S. 2 BGB, § 667 BGB) an­ord­net.
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