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B. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat der Ver­tragsschluss?

IV. Gibt es Ver­träge ohne ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­ba­ren An­trag bzw. An­nahme?

Die §§ 145 ff. BGB ge­hen von zwei über­ein­stim­men­den Wil­lens­er­klä­rungen aus. Diese Re­ge­lun­gen kön­nen aber von den Par­teien mo­di­fi­ziert wer­den. So ist es prak­tisch durch­aus üb­lich, eine gleich­zei­tige Ei­ni­gung über einen durch einen Dritten vor­for­mu­lier­ten Ver­trag zu er­zie­len.

Dann be­stimmt der Dritte zwar die es­sen­tia­lia ne­go­tii, will aber nicht Ver­tragspar­tei wer­den oder als Ver­tre­ter (§ 164 BGB) han­deln. Er er­klärt also kei­nen An­trag im Sinne von § 145 BGB. An­de­rer­seits neh­men beide Par­teien nur den frem­den Vor­schlag an, er­klä­ren also ei­gent­lich nur eine An­nahme im Sinne von §§ 146 ff. BGB. Trotz­dem kommt un­strei­tig ein Ver­trag zu­stan­de.

Eine ge­setz­li­che Aus­nahme fin­det sich zu­dem in § 156 BGB für Ver­stei­ge­run­gen. Dort er­klärt der Bie­ter einen An­trag im Sinne von § 145 BGB; die An­nahme er­folgt aber nicht durch den spä­te­ren Ver­tragspart­ner, son­dern durch Zu­schlag des Ver­stei­ge­rers (der ge­rade nicht am Ver­trag be­tei­ligt sein soll - also nicht etwa "Ver­käu­fer" ist).

In Klau­su­ren hat § 156 BGB fast nie Re­le­vanz. Die wich­ti­gen In­ter­net-Auk­tio­nen bei eBay wer­den nicht nach § 156 BGB, son­dern nach §§ 145 ff. BGB ab­ge­wi­ckelt. Hier kommt der Ver­trag näm­lich nicht durch Zu­schlag, son­dern durch Zeita­blauf mit demje­ni­gen zu­stan­de, der bis da­hin das höchste Ge­bot ab­ge­ge­ben hat.

Pro­ble­ma­tisch sind je­doch Fäl­le, in de­nen Leis­tungen in An­spruch ge­nom­men wur­den, aber ein Ver­tragsschluss ver­wei­gert wurde (Ver­tragsschluss durch so­zi­al­ty­pi­sches Ver­hal­ten). Dies be­han­deln wir auf den bei­den nächs­ten Sei­ten.

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