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Was ist ein "Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum"?

(b) Was gilt bei ei­nem "of­fe­nen" Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum?

Schon das Reichs­ge­richt war über­zeugt, dass eine An­fech­tung bei ei­nem ver­deck­ten Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum aus­ge­schlos­sen sein soll­te. Be­den­ken hatte es je­doch bei ei­nem of­fe­nen Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum - ähn­lich wie beim er­kann­ten Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum be­steht hier näm­lich die Mög­lich­keit des Er­klä­rungs­emp­fän­gers, sich selbst zu schüt­zen: Er kann ein­fach nach­rech­nen und so das Pro­blem er­ken­nen. Da­her hat das Reichs­ge­richt in­so­weit eine An­fech­tung ana­log § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB (In­halt­sirr­tum) be­jaht.

Diese Auf­fas­sung wird heute prak­tisch nicht mehr ver­tre­ten. Statt­des­sen soll die Pro­ble­ma­tik des of­fe­nen Kal­ku­la­ti­ons­irr­tums über die all­ge­mei­nen Re­geln der Rechts­ge­schäftslehre ge­löst wer­den:

    • Aus­le­gung: Zu­nächst ist die Er­klä­rung nach § 133 BGB, § 157 BGB aus­zu­le­gen - maß­geb­lich ist also das Ver­ständ­nis ei­nes ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers.
      • Mög­lich ist zu­nächst, dass da­nach (al­lein) die End­summe maß­geb­lich sein soll. Dann ist diese (un­ab­hän­gig von der vor­her­ge­hen­den Be­rech­nung) al­lei­ni­ger In­halt der Wil­lens­er­klä­rung ge­wor­den. Die Be­rech­nung ist bloß eine Er­läu­te­rung des Mo­tivs.
      • Um­ge­kehrt kann aber auch nicht der kal­ku­lierte Preis, son­dern eine be­stimmte Preis­ge­stal­tung bzw. Kal­ku­la­ti­ons­me­thode ver­ein­bart wor­den sein. Dann ist die irr­tüm­lich falsche An­gabe des End­prei­ses nach dem Aus­le­gungs­grund­satz falsa de­mons­tra­tio non no­cet ir­re­le­vant.
      • Stellt sich der Er­klä­rende vor, es gehe um die Kal­ku­la­ti­ons­grund­lage und ver­traut der Emp­fän­ger nach der Ver­kehrs­an­schau­ung zu Recht al­lein auf das Er­geb­nis, liegt ein ech­ter In­halt­sirr­tum im Sinne von § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB vor: Der Er­klä­rende wollte mit sei­ner Er­klä­rung (Be­rech­nung und Er­geb­nis) et­was an­de­res aus­drücken, als im Ver­kehr wahr­ge­nom­men wird. (Nur) hier ist dann eine An­fech­tung nach den all­ge­mei­nen Re­geln mög­lich.
    • Nich­tigkeit: Führt die Aus­le­gung zu kei­nem ein­deu­ti­gen Er­geb­nis, ist die Er­klä­rung we­gen Wi­der­sprüch­lich­keit (Per­ple­xi­tät) au­to­ma­tisch nich­tig - es fehlt an ei­ner ein­deu­ti­gen An­gabe zu we­sent­li­chen Ver­tragsbe­stand­tei­len. Eine An­fech­tung ist in die­sem Fall nicht er­for­der­lich.
    • Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage (§ 313 Abs. 1 BGB): Mög­li­cher­weise kommt als Aus­weg eine An­pas­sung des Ver­trages nach den Grund­sät­zen über die Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage in Be­tracht.
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