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dd. Was gilt bei ab­re­de­wid­ri­ger Ver­voll­stän­di­gung ei­nes Blan­ketts?

Was ist ein "Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum"?

Beim Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum un­ter­läuft dem Er­klä­ren­den ein Feh­ler bei der Be­rech­nung des Prei­ses (oder Men­ge, Grö­ße, Ge­wichts, usw.). Es han­delt sich hier­bei um einen Irr­tum, der der Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung vor­ge­la­gert ist und da­mit nicht un­ter § 119 Abs. 1 BGB fällt.

Par­kett­le­ger P be­rech­net dem Haus­ei­gen­tü­mer H einen Fest­preis für die Ver­le­gung von Par­kett im Erd­ge­schoss. Bei ihm kos­tet das Ver­le­gen 50 Euro pro Qua­drat­me­ter. Das Erd­ge­schoss hat 60 Qua­drat­me­ter. Als er den Preis be­rech­net, hat er je­doch einen Zah­len­dre­her bei der Ein­gabe in sei­nen Ta­schen­rech­ner, so­dass er mit 50 statt mit 60 Qua­drat­me­tern rech­net. Folg­lich schreibt P H ein An­ge­bot über 2.500 Eu­ro. P hat sich in die­sem Fall nicht über den In­halt sei­ner Er­klä­rung ge­irrt (er schreibt "2.500 Eu­ro" und meint "2.500 Eu­ro") und er hat sich auch bei der Er­klä­rung nicht ver­schrie­ben - da­mit greift § 119 Abs. 1 BGB nicht ein.

Al­ler­dings war das Reichs­ge­richt mit die­sem vom Ge­setz vor­ge­ge­be­nen Er­geb­nis nicht für alle Kon­stel­la­tio­nen zu­frie­den. Es schien un­ge­recht, dass der Ver­tragspart­ner sich trotz Er­kenn­bar­keit des Re­chen­feh­lers auf die falsche Zahl be­ru­fen konnte und der Er­klä­rende keine Mög­lich­keit hat­te, sich von sei­nem Feh­ler zu lö­sen. Da­her wird tra­di­tio­nell zwi­schen dem "of­fe­nen" und dem "ver­deck­ten" Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum dif­fe­ren­ziert, was wir auf den fol­gen­den Sei­ten nä­her un­ter­su­chen:

  • Bei ei­nem "ver­deck­ten" Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum legt der Er­klä­rende nur das Er­geb­nis sei­ner Be­rech­nung (im Bei­spiel etwa "2.500 €") of­fen, so dass der Emp­fän­ger den Feh­ler in kei­ner Weise er­ken­nen kann. In die­sem Fall ist un­strei­tig eine An­fech­tung aus­ge­schlos­sen.
  • Bei ei­nem "of­fe­nen" Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum legt der Er­klä­rende dem­ge­gen­über auch den Re­chen­weg of­fen (etwa "50 Euro *60 = 2.500 ?"). Der Emp­fän­ger könnte an­hand die­ser Be­rech­nung er­ken­nen, dass hier et­was nicht stimmt, wenn er dies nach­rech­net (denn "50 Euro *60 = 3000!"). Da­her hat das Reichs­ge­richt hier eine An­fech­tung auf­grund ei­nes In­halt­sirr­tums (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB) zu­ge­las­sen. Heute wird dies über­wie­gend an­ders ge­se­hen, so dass die Be­ur­tei­lung des of­fe­nen Kal­ku­la­ti­ons­irr­tums um­strit­ten ist. Mehr dazu er­fah­ren Sie auf den Fol­ge­sei­ten.
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