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A. Wie er­folgt eine AGB-Kon­trol­le?

I. Wann ist die AGB-Kon­trolle er­for­der­lich (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 BGB)?

Eine AGB-Kon­trolle ist nur dann und dort not­wen­dig, wenn und wo die Rechts­folge der Klau­sel re­le­vant für die Fall­lö­sung ist. Klau­sel Be­vor Sie dann eine Ein­be­zie­hung nach § 305 Abs. 2 BGB oder eine In­halts­kon­trolle nach § 307 ff. BGB in Be­tracht zie­hen, müs­sen Sie zu­nächst ein­mal prü­fen, ob über­haupt AGB vor­lie­gen. Erst im An­schluss an die Prü­fung die­ser De­fi­ni­tion soll­ten Sie einen Blick auf die Aus­nah­men nach § 310 Abs. 4 BGB wer­fen; im Nor­mal­fall müs­sen Sie zu die­sen Aus­nah­men je­doch nichts schrei­ben.

In der Klau­sur soll­ten Sie nä­her prü­fen, ob es sich um AGB han­delt, wenn es Zwei­fel gibt. Spricht schon der Sach­ver­halt von AGB (und nicht nur ei­ner der Be­tei­lig­ten), kann die­ser Punkt in ei­nem Satz ab­ge­han­delt oder ganz weg­ge­las­sen wer­den. Um­ge­kehrt brau­chen Sie die §§ 305 ff. BGB gar nicht erst zu er­wäh­nen, wenn es of­fen­sicht­lich um einen für den Ein­zel­fall in­di­vi­du­ell aus­ge­han­del­ten Ver­trag geht.
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