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18. Ka­pi­tel: All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen

F. Wel­chen Sinn hat das Um­ge­hungs­ver­bot (§ 306a BGB)?

Das Um­ge­hungs­ver­bot in § 306a BGB hat an­ders als das­je­nige für die Vor­schrif­ten zu Ver­brau­cherver­trä­gen (§ 312m Abs. 1 S. 2 BGB [n.F. ab 1.7.2022]) so­wie im Ver­brauchs­gü­ter­kauf­recht (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB) keine große Be­deu­tung er­langt.

Der Grund hier­für ist, dass auch § 306a BGB nicht dazu füh­ren darf, dass die AGB-Kon­trolle auf In­di­vi­dual­ver­ein­ba­run­gen an­ge­wandt wird. Denn dazu sind die Re­ge­lun­gen der §§ 307 ff. BGB nicht kon­zi­piert. Eine Um­ge­hung ein­zel­ner Ver­bote nach § 308 BGB oder § 309 BGB fällt nicht un­ter § 306a BGB, son­dern kann durch die Ge­ne­ral­klau­sel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf­ge­fan­gen wer­den.

Mög­lich er­scheint eine Um­ge­hung da­her al­len­falls, wenn man ge­sell­schafts­recht­li­che Ge­stal­tungs­for­men wählt, auf die nach § 310 Abs. 4 BGB die §§ 305 ff. BGB keine An­wen­dung fin­den.

Die Um­ge­hung wird ob­jek­tiv be­stimmt, d.h. es kommt dar­auf an, ob die An­wen­dung der §§ 305 ff. BGB tat­säch­lich aus­ge­schlos­sen wird. Eine be­son­dere "Um­ge­hungs­ab­sicht" wird hin­ge­gen nicht vor­aus­ge­setzt. Rechts­folge der Um­ge­hung ist nicht etwa die Nich­tigkeit des Ver­trages oder der Klau­sel, son­dern schlicht die An­wen­dung der §§ 305 ff. BGB.

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