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18. Ka­pi­tel: All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen

B. Wel­che Fol­gen hat die Un­wirk­sam­keit ei­ner Klau­sel (§ 306 BGB)?

Die Re­ge­lung des § 306 BGB ver­drängt ins­be­son­dere § 139 BGB, nach dem eine Teil­nich­tig­keit grund­sätz­lich zur Ge­samt­nich­tig­keit füh­ren wür­de. Statt­des­sen bleibt der Ver­trag wirk­sam (§ 306 Abs. 1 BGB); an die Stelle der un­wirk­sa­men Klau­sel tritt das an­sons­ten gel­ten­de, dis­po­si­tive Ge­set­zes­recht (§ 306 Abs. 2 BGB); in Be­tracht kommt zu­dem eine er­gän­zende Ver­tragsaus­le­gung. Da die In­halts­kon­trolle einen Aus­gleich für die ein­sei­tige In­an­spruch­nahme der Ver­tragsfrei­heit durch den Klau­sel­ver­wen­der schaf­fen soll, kann sich die­ser nicht auf die Un­wirk­sam­keit ei­ner von ihm ein­be­zo­ge­nen Klau­sel be­ru­fen.

Nur ganz aus­nahms­weise (und kaum in der Klau­sur re­le­vant) kann es in Be­tracht kom­men, dass die da­durch be­wirkte Än­de­rung so schwer­wie­gend ist, dass ein Fest­hal­ten am Ver­trag un­zu­mut­bar wird - in die­sem Son­der­fall be­stimmt § 306 Abs. 3 BGB, dass der Ver­trag ins­ge­samt un­wirk­sam ist.

Das be­deu­tet auch, dass Sie in Ih­rer Klau­sur nicht etwa die Wirk­sam­keit je­der ein­zel­nen Klau­sel prü­fen müs­sen, son­dern nur die­je­ni­gen, die für den je­wei­li­gen gel­tend ge­mach­ten An­spruch re­le­vant sind. Nur in Ex­trem­fäl­len (die so gut wie nie vor­kom­men) dür­fen Sie an § 306 Abs. 3 BGB den­ken!

Auf einen Blick:

Eine AGB-Re­ge­lung, die an­ord­net, dass eine un­wirk­same Klau­sel durch eine an­dere er­setzt wird (sal­va­to­ri­sche Klau­sel), wi­der­spricht dem we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken des § 306 Abs. 2 BGB und ist da­her nach § 307 Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam.

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