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A. Wie er­folgt eine AGB-Kon­trol­le?

IV. Warum sind über­ra­schende Klau­seln (§ 305c Abs. 1 BGB) be­son­ders ge­re­gelt?

Die Re­ge­lung des § 305c Abs. 1 BGB steht zwi­schen der In­halts­kon­trolle (§ 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB) und der Ein­be­zie­hung (§ 305 Abs. 2 BGB). Sie schützt den­je­ni­gen, dem ge­gen­über die AGB zwar durch Hin­weis und Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nahme nach § 305 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB wirk­sam ein­be­zo­gen wur­den, der diese aber nie tat­säch­lich zur Kennt­nis ge­nom­men hat.

Wich­tig: § 305c BGB hat zwei Ab­sätze - nur der erste Ab­satz re­gelt (fak­tisch) eine Un­wirk­sam­keit, in­dem die Klau­sel nicht Ver­tragsbe­stand­teil wird; der zweite Ab­satz re­gelt die Aus­le­gung. "Mehr­deu­ti­ge" Klau­seln im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (so die amt­li­che Über­schrift) sind da­mit nicht un­wirk­sam! Zi­tie­ren Sie also das Ge­setz ge­nau.

In der Klau­sur wird nur sel­ten ein Fall von § 305c Abs. 1 BGB vor­lie­gen. Im Nor­mal­fall wird von Ih­nen eine In­halts­kon­trolle nach den §§ 307 ff. BGB er­war­tet. Der An­knüp­fungs­punkt ist da­bei un­ter­schied­lich: Im Rah­men der §§ 307 ff. BGB wird die in­halt­li­che An­ge­mes­sen­heit der Klau­sel über­prüft, wäh­rend in § 305c Abs. 1 BGB die Er­kenn­bar­keit der Re­ge­lung für die Adres­sa­ten ge­nügt. Dass diese Ab­gren­zung nicht ganz trenn­scharf ist, zeigt ins­be­son­dere das Trans­pa­renz­ge­bot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, das un­strei­tig zur In­halts­kon­trolle ge­hört.

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