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C. Was be­deu­tet Aus­le­gung?

III. Wie er­folgt eine er­gän­zende Ver­tragsaus­le­gung?

Im Ge­gen­satz zur er­läu­tern­den Ver­tragsaus­le­gung soll die er­gän­zende Ver­tragsaus­le­gung Lücken schlie­ßen, also Fra­gen be­ant­wor­ten, die bei Ver­hand­lung und Ver­tragsschluss über­se­hen oder ver­ges­sen wur­den. Die er­gän­zende Ver­tragsaus­le­gung setzt erst ein, wenn ein Ver­tragsschluss be­jaht wur­de; sie kann nicht etwa An­trag und An­nahme er­set­zen.

Häu­fig hilft das Ge­setz bei der Lücken­fül­lung, in­dem es dis­po­si­ti­ves Recht zur Ver­fü­gung stellt. Die­ses ist ge­gen­über der er­gän­zen­den Ver­tragsaus­le­gung vor­ran­gig, so­fern nicht ein­deu­tig fest­steht, dass die Par­teien die ge­setz­li­che Re­ge­lung nicht woll­ten.

Ha­ben die Par­teien ei­nes Kauf­ver­tra­ges keine Ver­ein­ba­rung über Sach­män­gel ge­trof­fen, grei­fen §§ 434 ff. BGB.

Die er­gän­zende Ver­tragsaus­le­gung schließt die Lücke an­hand des hy­po­the­ti­schen Partei­wil­lens. Die­sen müs­sen Sie an­hand al­ler Um­stän­de, ins­be­son­dere auch der Ver­ein­ba­rung, er­mit­teln.

Da­mit er­gibt sich fol­gen­des Prü­fungs­sche­ma:

  1. Be­ste­hen ei­nes Ver­trages - Gibt es eine ver­trag­li­che Ei­ni­gung über die es­sen­tia­lia ne­go­tii?

  2. Re­ge­lungs­lücke - Lässt sich dem Ver­trag we­der aus­drück­lich noch durch er­läu­ternde Aus­le­gung eine Ant­wort für die strei­tige Frage ent­neh­men?

  3. Keine dis­po­si­tive ge­setz­li­che Re­ge­lung - Gibt es keine ge­setz­li­che Vor­schrift, an­hand de­rer der of­fene Punkt ge­klärt wer­den könn­te? Oder: Gibt es zwar eine ge­setz­li­che Vor­schrift, aber es steht fest, dass die Par­teien diese nicht woll­ten?

  4. Fol­ge: Lücken­schlie­ßung mit­tels er­gän­zen­der Ver­tragsaus­le­gung - Wel­che Re­ge­lung hät­ten die Par­teien ge­trof­fen, wenn sie den of­fe­nen Punkt be­dacht hät­ten?

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