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1. Wel­che Be­deu­tung kommt dem Wort­laut der Er­klä­rung zu?

c. Was gilt bei form­be­dürf­ti­gen Rechts­ge­schäften?

Zwar kön­nen die meis­ten Ver­träge ohne jeg­li­che Form, so­gar durch ein­deu­ti­ges tat­säch­li­ches Ver­hal­ten (kon­klu­dent) ge­schlos­sen wer­den. Für be­son­ders wich­tige Ge­schäfte ord­net das Ge­setz je­doch die Wah­rung ei­ner Form an.

So ist ein Kauf­ver­trag über ein Grund­stück nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB no­ta­ri­ell zu be­ur­kun­den.

Würde man bei der Aus­le­gung sol­cher Ver­träge alle Um­stände des Ver­tragsschlus­ses, also ins­be­son­dere münd­li­che Ab­re­den oder so­gar rein tat­säch­li­che Ge­ge­ben­hei­ten be­rück­sich­ti­gen, würde die­ses For­mer­for­der­nis un­ter­lau­fen.

Die Par­teien las­sen von ei­nem No­tar "La-Le-Lu" be­ur­kun­den. Der No­tar ver­liest diese Er­klä­rung, beide be­ja­hen, dass sie ge­nau dies ver­ein­ba­ren wol­len. Hin­ter­her er­klä­ren sie, dass da­mit der Ver­kauf ei­nes Grund­stücks in der Düs­sel­dor­fer In­nen­stadt für einen Kauf­preis von 1 Mio. Euro ge­meint war. Der No­tar konnte da­bei seine Be­leh­rungs­pflich­ten nicht er­fül­len; ebenso we­nig ist die no­ta­ri­elle Ur­kunde als Be­weis taug­lich.

Dem soll die An­deu­tungs­theo­rie ent­ge­gen­wir­ken: Das wirk­lich Ge­wollte muss in der for­mell fi­xier­ten Er­klä­rung zu­min­dest an­ge­deu­tet sein. Ist das wirk­lich Ge­wollte nicht we­nigs­tens an­ge­deu­tet, so ist die aus­ge­legte Er­klä­rung for­m­nich­tig nach § 125 S. 1 BGB.

Be­ach­ten Sie: In Klau­su­ren taucht diese Pro­ble­ma­tik häu­fig im Erbrecht bei der Aus­le­gung von ei­gen­hän­di­gen Tes­ta­menten (§ 2247 BGB) auf. Nach der An­deu­tungs­theo­rie muss ein zu­min­dest an­deu­tungs­weise zu iden­ti­fi­zie­ren­der An­halts­punkt für den mut­maß­li­chen bzw. hy­po­the­ti­schen Wil­len des Erb­las­sers hand­schrift­lich fi­xiert sein, an­sons­ten ist die Ver­fü­gung un­wirk­sam (§ 125 S. 1 BGB).
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