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5. Was sind die Fol­gen von Zu­gangs­hin­der­nis­sen?

c. Was gilt bei un­be­wus­s­ter Zu­gangs­ver­hin­de­rung?

Zu­gangs­hin­der­nisse kön­nen nicht nur durch vor­sätz­li­ches Han­deln ent­ste­hen. Un­be­wusste Zu­gangs­hin­der­nisse tre­ten dann auf, wenn Emp­fangs­vor­rich­tun­gen (etwa der Brief­kas­ten, das Fa­x­ge­rät oder der Email­ser­ver) un­er­war­tet nicht funk­ti­ons­tüch­tig sind.

Wer aber Dritten be­stimmte Emp­fangs­vor­rich­tun­gen für den Zu­gang von Wil­lens­er­klä­rungen be­reit­stellt, hat da­für Sorge zu tra­gen, dass ihn über diese Vor­rich­tun­gen über­mit­telte Er­klä­run­gen tat­säch­lich er­rei­chen. Dies gilt selbst dann, wenn er von den Pro­ble­men we­der wusste noch wis­sen konnte und auch dann, wenn er diese nicht ver­hin­dern konn­te.

Wer eine E-Mail-Adresse auf ei­nem Brief­kopf an­gibt, muss sich darum küm­mern, dass er E-Mails emp­fan­gen kann. Dazu ge­hört nicht nur die re­gel­mä­ßige Kon­trolle des Po­stein­gangs, son­dern auch die Über­prü­fung ei­nes Spam­fil­ters. Der Ein­wand, die Nach­richt sei als Wer­bung er­kannt wor­den und des­halb nicht ge­le­sen wor­den, ist recht­lich ir­re­le­vant.

Ana­log § 162 Abs. 1 BGB ist eine Zu­gangs­fik­tion aber nur mög­lich, wenn die Ver­hin­de­rung wi­der Treu und Glau­ben er­folgt. Es würde nach dem An­stands­ge­fühl al­ler bil­lig und ge­recht Den­ken­den zu weit ge­hen, das Ri­siko von un­be­wuss­ten Zu­gangs­hin­der­nis­sen al­lein dem Emp­fän­ger zu über­tra­gen. Da­her wird vom Ab­sen­der ver­langt, dass er, so­bald er vom Schei­tern des Zu­gangs er­fährt, er­neut ver­sucht, die Er­klä­rung in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers ge­lan­gen zu las­sen. Da­bei muss er ggf. einen an­de­ren Weg wäh­len, so­weit er ah­nen muss, dass auch der zweite Ver­such glei­cher Art schei­tern wird. Nur so­weit er einen sol­chen Ver­such un­ter­nimmt, hat er die ihm sei­ner­seits ob­lie­gen­den Treue­pflich­ten er­füllt. Nur ganz aus­nahms­weise kann nach Ab­wä­gung al­ler Um­stände ein zwei­ter Ver­such un­zu­mut­bar sein (etwa weil er oh­ne­hin kei­nen Er­folg ver­spricht oder be­son­dere Eil­be­dürf­tig­keit be­steht). Im schlimms­ten Fall kann der Er­klä­rende so­gar ver­pflich­tet sein, nach § 132 BGB (amt­li­che Zu­stel­lung) vor­zu­ge­hen.

In Klau­su­ren ist es meist so, dass der zweite Ver­such gar nicht erst un­ter­nom­men wurde und Sie dis­ku­tie­ren müs­sen, ob er aus­nahms­weise ent­behr­lich war. An­sons­ten kann es aber vor­kom­men, dass auch der zweite Ver­such schei­tert. Grund­sätz­lich muss der Er­klä­rende dann wei­ter al­les ver­su­chen, um seine Er­klä­rung dem Emp­fän­ger zur Kennt­nis zu brin­gen; nur wenn eine Ab­wä­gung al­ler Um­stände (Be­deu­tung der Er­klä­rung, al­ter­na­tive Zu­gangs­we­ge, Er­kenn­bar­keit und Ver­meid­bar­keit des Hin­der­nis­ses) zu Las­ten des Emp­fän­gers aus­geht, kommt aus­nahms­weise ein Ver­zicht auf die Kennt­nis­nah­memög­lich­keit an sich in Be­tracht. Zeit­lich maß­geb­lich bleibt aber im­mer der erste Ver­such.

Nach Er­fül­lung der Ob­lie­gen­heit, einen zwei­ten Ver­such zu un­ter­neh­men, ist die Rechts­folge ent­spre­chend § 162 Abs. 1 BGB die­selbe wie bei der arg­lis­ti­gen Zu­gangs­ver­ei­te­lung: Die Er­klä­rung gilt be­reits im Zeit­punkt des ers­ten Ver­suchs als zu­ge­gan­gen (Rück­wir­kungs­fik­tion).

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