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1. Wie ge­hen Er­klä­run­gen ge­gen­über Ab­we­sen­den zu?

e. Was ist mit "Zu­stel­lung" in § 132 BGB ge­meint?

§ 132 BGB er­öff­net die Mög­lich­keit, den für die Wirk­sam­keit ei­ner emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung er­for­der­li­chen Zu­gang durch eine förm­li­che Zu­stel­lung zu er­set­zen. Es han­delt sich um eine be­ur­kun­dete Über­gabe des zu­zu­stel­len­den Schrift­stücks. Sie muss in der ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Form (vgl. § 182 ZPO) er­fol­gen.

Mög­lich ist zum einen die Zu­stel­lung der Er­klä­rung durch den Ge­richts­voll­zie­her (§ 132 Abs. 1 BGB). Diese förm­li­che Zu­stel­lung rich­tet sich nach §§ 166 ff. ZPO. Es wird eine Zu­stel­lungs­ur­kunde er­stellt, aus der sich er­gibt, wel­ches Schrift­stück über­ge­ben wur­de. Da­mit soll dem Er­klä­ren­den eine Be­weis­mög­lich­keit ge­ge­ben wer­den.

Zum an­de­ren kann die öf­fent­li­che Zu­stel­lung durch das Amts­ge­richt (§ 132 Abs. 2 BGB) ge­wählt wer­den, wenn dem Er­klä­ren­den der Auf­ent­halts­ort des Emp­fän­gers un­be­kannt ist oder er sich in schuld­lo­ser Un­kennt­nis über den Auf­ent­halts­ort be­fin­det (§§ 185 ff. ZPO).

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