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III. Was ist der "Zu­gang" ei­ner Wil­lens­er­klä­rung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?

2. Wie ge­hen Er­klä­run­gen ge­gen­über An­we­sen­den zu?

Der Zu­gang un­ter An­we­sen­den ist ge­setz­lich nicht ge­re­gelt. Es gilt, das Ri­siko zwi­schen dem Er­klä­ren­den und dem Emp­fän­ger sinn­voll auf­zu­tei­len.

Wird eine Wil­lens­er­klä­rung ge­gen­über ei­nem an­we­sen­den Emp­fangs­ver­tre­ter (§ 164 Abs. 3 BGB) ei­nes ab­we­sen­den Dritten ab­ge­ge­ben, geht diese dem Emp­fangs­ver­tre­ter "un­ter An­we­sen­den" zu. Nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt die Wil­lens­er­klä­rung be­reits in die­sem Zeit­punkt un­mit­tel­bar für und ge­gen den ab­we­sen­den Ver­tre­te­nen. Die­sem per­sön­lich muss die Er­klä­rung also über­haupt nicht zu­ge­hen - für das Wirk­sam­wer­den ge­nügt be­reits der Zu­gang ge­gen­über dem Ver­tre­ter. Dies gilt selbst dann, wenn der Er­klä­rende meint, sein Ge­gen­über sei nur Emp­fangs­bote oder so­gar nur Er­klä­rungs­bote.

Man dif­fe­ren­ziert da­bei zwi­schen schrift­li­chen und münd­li­chen Er­klä­run­gen, da bei münd­li­chen Er­klä­run­gen das Ri­siko von Miss­ver­ständ­nis­sen (wie auch dem Er­klä­ren­den be­wusst sein muss) be­son­ders hoch ist.

1. Zu­gang schrift­li­cher Er­klä­run­gen: Schrift­li­che Er­klä­run­gen un­ter An­we­sen­den sind im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu­ge­gan­gen, wenn sie durch Über­gabe des Do­ku­ments in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers ge­lan­gen. Wird ein Schrift­stück le­dig­lich vor­ge­zeigt, aber nicht über­ge­ben, so ge­nügt dies nicht für ein Wirk­sam­wer­den.

2. Zu­gang münd­li­cher Er­klä­run­gen: Bei münd­li­chen Er­klä­run­gen un­ter An­we­sen­den (zu de­nen, wie § 147 Abs. 1 S. 2 BGB auch te­le­fo­ni­sche Wil­lens­er­klä­rungen zäh­len) wird die Er­klä­rung re­gel­mä­ßig nicht ge­spei­chert, so­dass sie so­fort rich­tig ver­stan­den wer­den muss.

Nach der sog. rei­nen Ver­neh­mungs­theo­rie liegt in die­sem Fall Zu­gang im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB nur vor, wenn der Emp­fän­ger die Er­klä­rung zu­tref­fend ver­stan­den hat. Das Ri­siko ei­nes Miss­ver­ständ­nis­ses liegt folg­lich al­lein beim Er­klä­ren­den.

  • Ar­gu­ment: Der Emp­fän­ger hat keine Mög­lich­keit, sich über den kor­rek­ten In­halt der Er­klä­rung zu in­for­mie­ren, da bei ei­nem falschen Ver­neh­men aus Sicht des Emp­fän­gers kein An­lass zur Nach­frage be­steht.

Dem­ge­gen­über geht die (herr­schen­de) sog. ein­ge­schränkte Ver­neh­mungs­theo­rie da­von aus, dass es für den Zu­gang ge­nügt, wenn der Er­klä­rende da­mit rech­nen durf­te, dass die Er­klä­rung un­ter üb­li­chen Um­stän­den rich­tig ver­stan­den wor­den wä­re.

  • Ar­gu­ment: Die Gründe des Nicht-Ver­ste­hens wer­den viel­fach für den Er­klä­ren­den nicht er­kenn­bar in der Per­son des Emp­fän­gers lie­gen, der Emp­fän­ger könnte aber dar­über auf­klä­ren (z.B. Taub­heit, man­gelnde Sprach­kennt­nisse usw.).
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