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C. Wie wer­den sit­ten­wid­rige Rechts­ge­schäfte (§ 138 BGB) be­han­delt?

II. Was setzt § 138 Abs. 1 BGB vor­aus?

Die Ge­ne­ral­klau­sel des § 138 Abs. 1 BGB ist sprach­lich sehr weit ge­fasst. Die Recht­spre­chung hat ihn dement­spre­chend für viel­fäl­tige Ge­stal­tun­gen ge­braucht, mit­un­ter aber auch (etwa im Na­tio­nal­so­zia­lis­mus) miss­braucht.

Den­noch müs­sen Sie in der Klau­sur vor­sich­tig sein: Im Zwei­fel dür­fen Sie einen Ver­trag nicht als sit­ten­wid­rig ein­stu­fen, wenn nicht eine der Fall­grup­pen vor­liegt, die wir uns auf den fol­gen­den Sei­ten nä­her an­se­hen wer­den.

Ent­schei­den­des Ab­gren­zungs­kri­te­rium ist im­mer die Frage der Sit­ten­wid­rig­keit. Maß­geb­lich ist der Zeit­punkt des Ge­schäftsab­schlus­ses. Wan­delt sich al­ler­dings die Mo­ralauf­fas­sung vor Ein­tritt des ur­sprüng­lich miss­bil­lig­ten Er­fol­ges, so ist der letz­tere Zeit­punkt maß­ge­bend, da § 138 BGB nicht eine ver­werf­li­che Ge­sin­nung be­stra­fen, son­dern einen zu miss­bil­li­gen­den Rechts­er­folg ver­hin­dern will.

In § 138 Abs. 1 BGB ist die sub­jek­tive Seite nur sehr schwach aus­ge­prägt - es ge­nügt die Kennt­nis der re­le­van­ten Um­stän­de, ohne dass die Wer­tung als sit­ten­wid­rig nach­voll­zo­gen wer­den muss.

Nach § 138 BGB sit­ten­wid­rig ist stets nur ein be­stimm­ter Er­folg des Rechts­ge­schäfts. Das Ver­hal­ten der Par­tei­en, ins­be­son­dere die Um­stände des Ver­tragsschlus­ses, sind da­bei grund­sätz­lich ohne Be­lang.

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