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C. Was be­deu­tet "Ge­schäfts­fä­hig­keit"?

II. Wel­che Fol­gen hat Ge­schäfts­un­fä­hig­keit?

Ge­schäfts­un­fä­hig­keit führt nach § 105 Abs. 1 BGB zur Nich­tigkeit al­ler ab­ge­ge­be­nen Wil­lens­er­klä­rungen des Ge­schäfts­un­fä­higen. Dies er­fasst schuld­recht­li­che und ding­li­che Wil­lens­er­klä­rungen so­wie vor­teil- ge­nauso wie nach­teil­hafte Ge­schäf­te. Auch Wil­lens­er­klä­rungen Dritter kön­nen Ge­schäfts­un­fä­higen grund­sätz­lich nicht wirk­sam zu­ge­hen (vgl. § 131 Abs. 1 BGB).

Bei­spiels­weise muss die Kün­di­gung ei­nes Miet­ver­hält­nis­ses mit ei­nem Ge­schäfts­un­fä­higen ge­gen­über dem ge­setz­li­chen Ver­tre­ter er­fol­gen.

Für den­je­ni­gen, der auf die Wirk­sam­keit der Wil­lens­er­klä­rung ei­nes Ge­schäfts­un­fä­higen ver­traut, gibt es kei­ner­lei Er­satz­an­sprü­che, wenn er da­durch einen Scha­den er­lei­det.

Dies gilt auch dann, wenn die Ge­schäfts­un­fä­hig­keit für ihn über­haupt nicht er­kenn­bar war! Der gute Glaube an die Ge­schäfts­fä­hig­keit wird nicht ge­schützt.

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