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C. Was be­deu­tet "Ge­schäfts­fä­hig­keit"?

IV. Sind Ver­fü­gungs­ge­schäfte ggü. dem Min­der­jäh­ri­gen stets recht­lich vor­teil­haft?

Die Über­eig­nung ei­ner Sa­che an einen Min­der­jäh­ri­gen, durch die die­ser Ei­gen­tum er­langt, ist grund­sätz­lich recht­lich vor­teil­haft. Die ding­li­che Ei­ni­gung be­grün­det als sol­che keine recht­li­chen Nach­teile (nach hM er­lischt der Er­fül­lungsan­spruch aus dem zu­grun­de­lie­gen­den Ver­pflich­tungs­ge­schäft nicht nach § 362 BGB, zu­dem wäre eine sol­che mit­tel­bare Folge bei der Prü­fung von § 107 BGB ir­re­le­vant).

Wenn der über­eig­nete Ge­gen­stand aber be­las­tet ist, kommt es dar­auf an, ob der Min­der­jäh­rige auch mit sei­nem sons­ti­gen Ver­mö­gen haf­tet, oder ma­xi­mal den ge­schenk­ten Ge­gen­stand ver­liert.

Dem Min­der­jäh­ri­gen wird ein Grund­stück über­eig­net, das mit ei­ner Hy­po­thek (§ 1113 BGB) oder Grund­schuld (§ 1192 BGB) be­las­tet ist. Ist das Ge­schäft le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft im Sinne von § 107 BGB?

Da gem. § 1147 BGB dem Hy­po­thekengläu­bi­ger nur ein Ver­wer­tungs­recht am Grund­stück zu­steht, ohne dass der Min­der­jäh­rige zah­len müss­te, ist die Grund­stückss­chen­kung recht­lich vor­teil­haft. Pla­ka­tiv ge­spro­chen haf­tet hier nur das Grund­stück, nicht aber auch der Min­der­jäh­rige mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen.

An­ders wäre es bei ei­ner Re­al­last (§ 1108 BGB), der Über­eig­nung ei­nes ver­mie­te­ten Hau­ses (wo der neue Ei­gen­tü­mer ge­gen­über den Mie­tern we­gen § 566 Abs. 1 BGB haf­tet) oder der Über­tra­gung von Woh­nungs­ei­gen­tum, wenn die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (§§ 10 ff. WEG) laut ih­rer Grund­ord­nung stär­kere Be­las­tun­gen als das Ge­setz trifft.

Au­ßer Be­tracht blei­ben sol­len auch öf­fent­lich-recht­li­che Las­ten (Grund­steu­er, etc.). Teil­weise wird dies dar­auf ge­stützt, dass sie nicht auf der Wil­lens­er­klä­rung, son­dern un­mit­tel­bar auf dem Ge­setz be­ru­hen. Die hM und der BGH klam­mern sol­che Nach­teile dem­ge­gen­über des­halb aus, weil sie "ih­rem Um­fang nach be­grenzt und wirt­schaft­lich un­be­deu­tend" sind, d.h. § 107 BGB wird te­leo­lo­gisch re­du­ziert.

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