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4. Wel­che Fol­gen hat das Feh­len ei­ner Ein­wil­li­gung bei (auch) nach­tei­li­gen Ge­schäf­ten?

c. Hat die be­schränkte Ge­schäfts­fä­hig­keit noch wei­tere Fol­gen?

  • An­sprü­che ge­gen den Min­der­jäh­ri­gen aus § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB ("culpa in con­tra­hendo") kom­men nur in Be­tracht, wenn der Min­der­jäh­rige den Ver­trag, über den nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ver­han­delt wurde bzw. der nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB an­ge­bahnt wur­de, nach § 107 BGB wirk­sam hätte ab­schlie­ßen kön­nen. (Es lag also eine Ein­wil­li­gung vor oder ei­ner der Fälle von § 110 BGB, § 112 BGB oder § 113 BGB greift ein; die le­dig­lich recht­li­che Vor­teil­haf­tig­keit ge­nügt hin­ge­gen nicht, um Pflich­ten aus­zu­lö­sen.) Wei­ter­ge­hend ge­nügt es auch, dass der ge­setz­li­che Ver­tre­ter mit der Be­grün­dung des Kon­takts ein­ver­stan­den war, auch wenn er sich die Ge­neh­mi­gung des Ge­schäfts noch vor­be­hal­ten woll­te.
  • An­sprü­che ei­nes Min­der­jäh­ri­gen ge­gen Dritte aus § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB ("culpa in con­tra­hendo") sol­len hin­ge­gen stets ent­ste­hen - die Un­wirk­sam­keit ei­nes Ver­trages hat auf die Ver­hand­lungs­si­tua­tion kei­nen Ein­fluss.
  • An­sprü­che auf Auf­wen­dungser­satz nach § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 670 BGB (Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag) be­ste­hen, um­ge­kehrt haf­tet der min­der­jäh­rige Ge­schäfts­füh­rer aber nach § 682 BGB pri­vi­le­giert (näm­lich nur nach §§ 823 ff. BGB und nach §§ 812 ff. BGB). Für einen Min­der­jäh­ri­gen darf nur mit Zu­stim­mung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters ge­han­delt wer­den.
  • Der Min­der­jäh­rige soll nicht aus § 987 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB (Leis­tungskon­dik­ti­on) iVm § 818 Abs. 1 BGB auf Her­aus­gabe von Nut­zungen (§ 100 BGB) haf­ten, weil da­durch die Wer­tung des § 107 BGB un­ter­lau­fen wer­den könn­te.
  • Dem­ge­gen­über wird für An­sprü­che auf Scha­denser­satz aus §§ 989, 990 BGB und für An­sprü­che aus Nicht­leis­tungs­kon­dik­tion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB) die Wer­tung des § 828 BGB (also die De­likts­fä­hig­keit) ent­spre­chend her­an­ge­zo­gen, so­weit der Be­sitz durch eine un­er­laubte Hand­lung er­langt wurde (also durch Be­trug, Dieb­stahl, etc.) - wurde er dem­ge­gen­über auf an­dere Weise (ins­be­son­dere durch ein Rechts­ge­schäft, z.B. einen Miet­ver­trag) er­langt, soll es ana­log § 166 Abs. 1 BGB für die Bös­gläu­big­keit auf die Kennt­nis der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter (also der El­tern) an­kom­men.
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