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b. Was ist der sog. "Ta­schen­geld­pa­ra­graph"?

bb. Wel­che ty­pi­schen Pro­bleme stel­len sich im Rah­men von § 110 BGB?

Der Min­der­jäh­rige muss seine Leis­tung "be­wirkt" ha­ben, der Ver­tragspart­ner hin­ge­gen nicht. Bis der be­schränkt Ge­schäfts­fä­hige seine Leis­tung voll­stän­dig er­füllt (§ 362 Abs. 1 BGB) hat, ist das Ge­schäft schwe­bend un­wirk­sam. Ra­ten- und Kre­dit­ge­schäfte wer­den da­her zu­nächst nicht von § 110 BGB er­fasst. Al­ler­dings tritt rück­wir­kend Wirk­sam­keit ein, wenn die letzte Rate ge­zahlt wird, so­fern al­les aus den Mit­teln i.S.d. § 110 BGB folg­te. An­zah­lun­gen rei­chen nicht aus! Bei teil­ba­ren Leis­tun­gen (etwa bei ei­nem Mo­bil­te­le­fon­ver­trag oder ei­nem Miet­ver­trag die je­wei­li­gen Zeiträu­me) greift § 110 BGB, so­weit die Teil­leis­tun­gen er­bracht wur­den. Für die zu­künf­ti­gen Leis­tun­gen ist der Ver­trag hin­ge­gen schwe­bend un­wirk­sam.

Zur freien Ver­fü­gung über­las­sen wird dem Min­der­jäh­ri­gen vor al­lem das Ta­schen­geld, aber dar­über hin­aus auch Löhne aus Jobs, BAföG etc. Es muss sich nicht um "Geld", son­dern um "Mit­tel" han­deln - das er­fasst be­lie­bige Sa­chen (§ 90 BGB) und Rech­te.

Er­langt der Min­der­jäh­rige durch ein nach § 110 BGB wirk­sa­mes Ge­schäft ein Sur­ro­gat, so ist die­ses sei­ner­seits nur "Mit­tel" im Sinne von § 110 BGB, wenn es von der Zu­stim­mung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter ge­deckt ist. Dies ist nach § 133 BGB, § 157 BGB durch Aus­le­gung zu er­mit­teln.

Ein Min­der­jäh­ri­ger kauft von sei­nem "Ta­schen­geld" ein Los und ge­winnt 1.000 €. Diese 1.000 € darf er nicht wie "Ta­schen­geld" wirk­sam aus­ge­ben. Es soll keine "Fern­wir­kung" von Ein­wil­li­gung, Ge­neh­mi­gung und Ta­schen­geld ge­ben.
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