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1. Was ist eine An­nahme (§ 150 BGB)?

a. Muss die An­nahme "in Be­zug" auf den An­trag er­fol­gen?

Nach § 148 BGB und § 151 BGB kommt ein Ver­trag durch An­nahme des An­trags zu­stande. Es sol­len nicht zwei be­lie­bige Wil­lens­er­klä­rungen ge­nü­gen, die sich zu­fäl­lig in­halt­lich de­cken, son­dern es wird eine Be­zug­nahme der An­nahme auf den An­trag vor­aus­ge­setzt. In den meis­ten Fäl­len stellt sich das Pro­blem nicht - denn der Be­zug auf den An­trag muss nicht aus­drück­lich er­fol­gen. Es muss Ih­nen also keine Sorge be­rei­ten, wenn nicht klar ist, wer (als Ers­ter) den An­trag ge­macht und wer die­sen (als Zwei­ter) nur an­ge­nom­men hat. So­lange Sie die Wil­lens­über­ein­stim­mung ("Ei­ni­gung") in Kennt­nis der je­weils an­de­ren Er­klä­rung fest­stel­len kön­nen, ge­nügt dies un­strei­tig für den Ver­tragsschluss.

Man kann aber durch­aus Fälle kon­stru­ie­ren, in de­nen der be­wusste Be­zug fehlt:

A of­fe­riert B seine Brief­mar­ken­samm­lung per Email für 1.000 € und B bie­tet A für des­sen Brief­mar­ken­samm­lung 1.000 €, ohne den An­trag ge­le­sen zu ha­ben. Dann scheint es kaum nach­voll­zieh­bar, für einen Ver­tragsschluss eine wei­tere Be­stä­ti­gung zu ver­lan­gen.

Hier tritt ein Pro­blem auf, weil zwar zwei Er­klä­run­gen vor­lie­gen, die zwar zu ei­nem ein­deu­ti­gen Ver­tragsin­halt füh­ren wür­den, aber diese nicht auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind. Die Be­hand­lung sol­cher "kreu­zen­der" Wil­lens­er­klä­rungen ("Kreuzof­fer­ten") ist um­strit­ten:

Die herr­schende Mei­nung ver­langt in Be­zug auf­ein­an­der ab­ge­ge­bene Wil­lens­er­klä­rungen. Da­für spricht, dass § 148 BGB und § 151 BGB je­weils "die An­nahme des [be­stimm­ten] An­trags" ver­lan­gen. Al­ler­dings soll das we­nig be­frie­di­gende Er­geb­nis, dass trotz Ei­ni­gung keine Ver­tragspflich­ten ent­ste­hen, durch die Grund­sätze "wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens" (ve­nire con­tra fac­tum pro­prium) kor­ri­giert wer­den: Wenn eine Par­tei den Ver­tragsschluss ver­wei­gert, würde sie sich in Wi­der­spruch zu ih­rem frü­he­ren Ver­hal­ten set­zen (§ 242 BGB). Das glei­che gilt auch für die an­dere Par­tei. Wol­len Sie den Ver­trag nicht, müs­sen Sie un­ver­züg­lich nach Er­halt der Wil­lens­er­klä­rung wi­der­spre­chen.

Die Ge­gen­auf­fas­sung sieht das Er­for­der­nis ei­ner Ab­hän­gig­keit von An­trag und An­nahme hin­ge­gen als über­flüs­sig an.

  • Es gibt we­der ein Ver­kehrs­schut­z­in­ter­esse (denn ein Dritter würde auch bei Kreuzof­fer­ten nach § 157 BGB die Über­ein­stim­mung er­ken­nen) noch kann eine der Par­teien sich auf den Schutz ih­rer In­ter­es­sen be­ru­fen.
  • Der Ge­set­zes­wort­laut ist zu­dem kei­nes­wegs so ein­deu­tig, dass man hier einen Ver­tragsschluss ver­nei­nen müss­te. So spre­chen an­dere Nor­men von "ei­nem" An­trag (also ohne be­stimm­ten Ar­ti­kel); Be­deu­tung hat der Be­zug vor al­lem für die Frist, die bei Kreuzof­fer­ten aber gar nicht in Frage steht.
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