Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 10 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

3. Wann schei­det eine Haf­tung des ver­meint­li­chen Ver­tre­ters aus?

c. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Was re­gelt § 179 Abs. 3 S. 2 BGB?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Le­sen Sie ein­mal § 179 Abs. 3 S. 2 BGB. Kommt es Ih­nen nicht merk­wür­dig vor, dass die Haf­tung von be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen (also Kin­der von 7 bis 18 Jah­ren) dort aus­ge­schlos­sen ist - aber für Ge­schäfts­un­fä­hige (also Kin­der un­ter 7 Jah­ren) keine Pri­vi­le­gie­rung vor­ge­se­hen ist? Muss man die Re­ge­lung ana­log an­wen­den?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Hin­ter­grund der Re­ge­lung ist na­tür­lich § 165 BGB: Da­nach kann ein be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­ger Ver­tre­ter sein, weil er durch seine Er­klä­rung nur einen Dritten be­rech­tigt oder ver­pflich­tet. Das durch seine Wil­lens­er­klä­rung aus­ge­löste Ge­schäft ist also für ihn recht­lich neu­tral und da­mit nach § 107 BGB nicht ein­wil­li­gungs­be­dürf­tig. Dies würde aber nicht gel­ten, wenn ihm die Ge­fahr ei­ner Haf­tung auf Er­fül­lung oder Scha­denser­satz aus § 179 Abs. 1 BGB oder § 179 Abs. 2 BGB dro­hen wür­de. Da­her schließt das Ge­setz diese Haf­tung grund­sätz­lich aus.

Die ge­setz­li­che Aus­nahme er­klärt sich wie­derum aus § 107 BGB: Da­nach darf der Min­der­jäh­rige mit Ein­wil­li­gung sei­ner El­tern recht­lich nach­teil­hafte Ge­schäfte tref­fen. Dann be­darf es aber auch nicht der Pri­vi­le­gie­rung nach § 179 Abs. 3 S. 2 BGB.

Ge­schäfts­un­fä­hige kön­nen nach § 105 BGB keine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben. Da­mit kön­nen sie nicht Ak­tiv­ver­tre­ter sein. Nach § 131 BGB wird eine ih­nen ge­gen­über ab­ge­ge­bene Wil­lens­er­klä­rung nicht wirk­sam, so dass sie auch nicht als Pas­siv­ver­tre­ter auf­tre­ten kön­nen. Da­mit kann es kei­nen Fall ge­ben, in dem sie als Ver­tre­ter mit oder ohne Ver­tre­tungs­macht auf­tre­ten kön­nen. § 179 BGB kann also auch nie auf sie An­wen­dung fin­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.