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I. Was sind "In­sich­ge­schäf­te"?

2. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Ist § 181 BGB weit ge­nug?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: V hat S be­auf­tragt, sein Auto zu ver­kau­fen. S will es ei­gent­lich selbst er­wer­ben, sieht sich aber durch § 181 BGB daran ge­hin­dert; V fra­gen will er aber auch nicht.

In der Vor­le­sung kommt S auf die ret­tende Idee, wie er § 181 BGB um­ge­hen kann: Er er­teilt ein­fach sei­nem Freund X eine Un­ter­voll­macht für V, wor­auf­hin S dann im ei­ge­nen Na­men mit X als Un­ter­ver­tre­ter des V einen Ver­trag mit Wir­kung für V ab­schließt. Mit Er­folg?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Die ge­setz­li­che Re­ge­lung des § 181 BGB ist zu eng. Sie um­fasst nicht alle denk­ba­ren In­ter­es­sen­kol­li­sio­nen. Denn hier nimmt S nicht ein Rechts­ge­schäft mit sich selbst vor, son­dern er schal­tet den Dritten X ein, der dann (als Un­ter­be­voll­mäch­tig­ter des V) mit S (die­ser im ei­ge­nen Na­men für sich selbst) den Ver­trag schließt.

Nach Sinn und Zweck des § 181 BGB fin­det die­ser im­mer dann An­wen­dung, wenn auf bei­den Sei­ten des Ver­trages iden­ti­sche Per­so­nen auf­tre­ten. In­dem S dem X Un­ter­voll­macht er­teilt, um­geht er das Ver­bot des § 181 BGB, es gibt ge­rade keine un­un­ter­bro­chene Zu­rech­nungs­kette zwi­schen X und V. Dem­nach ist § 181 BGB im Falle der Un­ter­voll­macht ana­log an­zu­wen­den.

Da hier we­der eine "Ge­stat­tung" noch die "Er­fül­lung ei­ner Ver­bind­lich­keit" in Rede ste­hen, ist der Kauf­ver­trag da­her schwe­bend un­wirk­sam (zu den Rechts­fol­gen des In­sich­ge­schäfts so­gleich). Er müsste von V ge­neh­migt wer­den, um Wirk­sam­keit zu er­lan­gen (§ 177 Abs. 1 BGB).

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