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B. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat der Ver­tragsschluss?

I. Wie prüfe ich das Zu­stan­de­kom­men ei­nes Ver­trages?

Ein Ver­trag kommt durch die An­nahme ei­nes An­trags, d.h. durch zwei über­ein­stim­men­de, in Be­zug auf­ein­an­der ab­ge­ge­bene Wil­lens­er­klä­rungen, zu­stande (arg. § 151 S. 1 BGB).

In der Klau­sur müs­sen Sie fol­gende Kon­stel­la­tio­nen un­ter­schei­den:

  1. Wenn meh­rere Er­klä­run­gen als "An­trag" bzw. "An­nahme" in Be­tracht kom­men, prü­fen Sie diese chro­no­lo­gisch: Sie be­gin­nen mit der äl­tes­ten Er­klä­rung und prü­fen, ob diese alle Vor­aus­set­zun­gen ei­nes An­trags (Wil­lens­er­klä­rung, Zu­gang, es­sen­tia­lia ne­go­tii) er­füllt. Wenn Sie dies be­ja­hen, prü­fen Sie, ob die Ant­wort dar­auf eine An­nahme ist (oder Ab­wei­chun­gen bein­hal­tet, was nach § 150 Abs. 2 BGB zu ei­nem Ge­gen­an­trag führt).
  2. Wenn keine An­ga­ben zu den je­wei­li­gen Wil­lens­er­klä­rungen ge­macht wer­den (et­wa: "K und V ei­ni­gen sich...", "K und V schlie­ßen einen Ver­trag...") kön­nen und dür­fen Sie nicht die ein­zel­nen Er­klä­run­gen prü­fen. Wenn al­ler­dings bei ei­ner der Er­klä­run­gen ein Pro­blem auf­tritt (K ficht seine Er­klä­rung an, V wurde ver­tre­ten, etc.), müs­sen Sie die­ses Pro­blem un­ter der Über­schrift "Wil­lens­er­klä­rung des K" bzw. "Wil­lens­er­klä­rung des V" er­ör­tern. Eine Qua­li­fi­ka­tion als An­trag oder An­nahme ist nicht er­for­der­lich.
Hin­weis: Seien Sie vor­sich­tig und prä­zise mit Ih­rer De­fi­ni­tion. Ein Ver­trag "be­steht" nicht aus zwei über­ein­stim­men­den Wil­lens­er­klä­rungen, son­dern er "ent­steht" nur durch zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen. Der Ver­trag ist mehr als bloß zwei Er­klä­run­gen!
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