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IV. Was ist "Ver­tre­tungs­macht"?

2. Was ist "ge­setz­li­che Ver­tre­tungs­macht"?

Ge­setz­li­che Ver­tre­tungs­macht ist Ver­tre­tungs­macht, die auf ei­ner ge­setz­li­chen Vor­schrift und nicht auf dem Wil­len von Ver­tre­ter und Ver­tre­te­nem be­ruht.

Das Ge­setz räumt Ver­tre­tungs­macht im­mer dann ein, wenn eine Per­son nicht selbst­stän­dig rechts­ge­schäft­lich han­deln kann.

Nur "die Stel­lung ei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters" hat der Vor­stand ei­nes Ver­eins (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB). Er ist nicht Ver­tre­ter im stren­gen Sin­ne, son­dern "Or­gan" des Ver­eins. Den­noch sind die Re­geln über die Stell­ver­tre­tung an­wend­bar.

Das be­deu­tet ins­be­son­de­re: Auch der Ver­eins­vor­stand muss nach dem Of­fen­kun­dig­keits­prin­zip (§ 164 Abs. 1 BGB) deut­lich ma­chen, dass er nicht sich selbst, son­dern den Ver­ein be­rech­ti­gen und ver­pflich­ten will.

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