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3. Was ist eine ab­han­den­ge­kom­mene Wil­lens­er­klä­rung?

c. Wie wird der Emp­fän­ger ei­ner ab­han­den­ge­kom­me­nen Er­klä­rung ge­schützt?

Wenn Sie der An­sicht fol­gen, dass eine ab­han­den­ge­kom­mene Wil­lens­er­klä­rung trotz des ent­spre­chen­den Rechts­scheins nicht als ab­ge­ge­ben gilt, stellt sich die Fol­ge­fra­ge, ob zu­min­dest ein An­spruch auf Scha­denser­satz be­steht.

Die­ser Streit darf nur dis­ku­tiert wer­den, wenn Sie da­von aus­ge­hen, dass eine ab­han­den­ge­kom­mene Wil­lens­er­klä­rung man­gels Ab­gabe auch nie zu­ge­hen kann und da­mit auch nicht nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirk­sam wird. Fol­gen Sie der Ge­gen­auf­fas­sung, schei­den Scha­denser­satzan­sprü­che aus, da die Er­klä­rung wirk­sam ist (vgl. Sie noch ein­mal die vor­he­rige Sei­te).

Der Emp­fän­ger kann ei­ner Er­klä­rung nicht an­se­hen, dass diese nur durch einen Dritten ohne den Wil­len des ver­meint­lich Er­klä­ren­den in Ver­kehr ge­bracht wur­de. Da­her ist er grund­sätz­lich schutz­wür­dig. Frag­lich ist, auf wel­che Art und Weise er ge­schützt wird:

Nach ei­ner An­sicht ist er durch eine ver­schul­den­su­n­ab­hän­gige Haf­tung des schein­bar Er­klä­ren­den auf das ne­ga­tive In­ter­esse ana­log § 122 Abs. 1 BGB zu schüt­zen.

Ar­gu­ment: Die Lage des Er­klä­rungs­emp­fän­gers ist mit der Si­tua­tion ver­gleich­bar, dass eine wirk­same Er­klä­rung zwar ab­ge­ge­ben, aber wirk­sam an­ge­foch­ten wur­de. In bei­den Fäl­len sieht sich der Er­klä­rungs­emp­fän­ger ei­ner Er­klä­rung ge­gen­über, die ohne sein Zu­tun un­wirk­sam ist.

Die Ge­gen­auf­fas­sung emp­fin­det eine ver­schul­den­su­n­ab­hän­gige Haf­tung, wie sie § 122 Abs. 1 BGB vor­sieht, als zu streng. Nur bei Ver­tre­ten­müs­sen des Er­klä­ren­den (§ 276 Abs. 1 BGB) käme ein An­spruch des Emp­fän­gers aus culpa in con­tra­hendo (§ 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB), also ei­nem vor­ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nis, in Be­tracht.

In den meis­ten Fäl­len führt dies zum sel­ben Er­geb­nis, denn das Ver­tre­ten­müs­sen liegt ge­rade in der Ver­ur­sa­chung des Rechts­scheins (der an­dere darf in dem Fall auf eine wirk­same Wil­lens­er­klä­rung ver­trauen und da­durch wird der Rechts­schein zur wirk­li­chen Rechts­la­ge).

Zu­dem kom­men An­sprü­che ge­gen einen Boten ohne Botenmacht bzw. einen Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht aus § 179 Abs. 1 BGB oder aus § 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 3 S. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, der die Wil­lens­er­klä­rung ge­gen den Wil­len des Er­klä­ren­den in den Ver­kehr ge­bracht hat, in Be­tracht.

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