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10. Ka­pi­tel: Nich­tigkeit von Rechts­ge­schäften und ihre Fol­gen

C. Wie wer­den sit­ten­wid­rige Rechts­ge­schäfte (§ 138 BGB) be­han­delt?

Wäh­rend Ver­bo­te, die sich aus ge­setz­li­chen Nor­men her­lei­ten las­sen, un­ter § 134 BGB fal­len, soll § 138 Abs. 1 BGB Raum für mo­ra­li­sche und so­zi­al­e­thi­sche Grund­la­gen schaf­fen, die ge­rade nicht aus­drück­lich ge­re­gelt wur­den. In­so­weit las­sen sich Par­al­le­len zu der öf­fent­li­chen Ord­nung in der po­li­zei­recht­li­chen Ge­ne­ral­klau­sel zie­hen.

1. Ob­jek­tiv muss das Ge­schäft ge­gen die gu­ten Sit­ten ver­sto­ßen.

2. Sub­jek­tiv muss der Han­delnde die Um­stände ken­nen, aus de­nen sich die Sit­ten­wid­rig­keit er­gibt. Nicht er­for­der­lich ist da­ge­gen, dass er sein Han­deln für sit­ten­wid­rig hält.

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