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III. Was ist eine "An­nahme"?

2. Bis zu wel­chem Zeit­punkt ist eine An­nahme mög­lich?

Das BGB geht grund­sätz­lich da­von aus, dass ein An­trag den­je­ni­gen bin­det, der ihn er­klärt (§ 145 BGB). Da­mit der Er­klä­rende aber nicht ewig an sei­nen An­trag ge­bun­den ist (und sich so nicht an­der­wei­tig ver­pflich­ten kann), muss die An­nahme spä­tes­tens zu ei­nem nach § 147 BGB, § 148 BGB und § 149 BGB zu er­mit­teln­den Zeit­punkt er­klärt wer­den.

Er­folgt die An­nahme nicht recht­zei­tig, so er­lischt der An­trag (§ 146 BGB). Eine ver­spä­tete An­nahme gilt dann als neuer An­trag (§ 150 Abs. 1 BGB), kann also ih­rer­seits vom ur­sprüng­lich An­tragen­den im vor­ge­ge­be­nen Zeit­raum an­ge­nom­men wer­den.

Ist eine Frist zur An­nahme des An­trages (vor­ver­trag­lich) be­stimmt, so kann die An­nahme nur in­ner­halb der Frist er­fol­gen, § 148 BGB. Dies gilt so­wohl un­ter An­we­sen­den als auch un­ter Ab­we­sen­den.

Nur wenn keine Frist be­stimmt ist, müs­sen Sie zwi­schen An­trä­gen un­ter An­we­sen­den und An­trä­gen un­ter Ab­we­sen­den un­ter­schei­den:

      • Wird un­ter An­we­sen­den ein An­trag ge­macht, muss die­ser so­fort an­ge­nom­men wer­den, § 147 Abs. 1 S. 1 BGB. So­fort be­deu­tet nicht "un­ver­züg­lich" (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), son­dern er­for­dert eine ob­jek­tiv ver­zö­ge­rungs­lose Re­ak­ti­on.
      • Er­folgt der An­trag un­ter Ab­we­sen­den (z.B. per Post oder per E-Mail), kann die­ser bis zu dem Zeit­punkt an­ge­nom­men wer­den, in wel­chem der An­tra­gende den Ein­gang der Ant­wort üb­li­cher­weise er­war­ten darf, § 147 Abs. 2 BGB.

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