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1. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat § 145 BGB?

c. Was sind die "es­sen­tia­lia ne­go­tii"?

Die zweite Vor­aus­set­zung ne­ben dem Rechts­bin­dungs­willen ist, dass der An­trag hin­rei­chend be­stimmt ist. Er muss die we­sent­li­chen Ver­tragsbe­stand­teile (es­sen­tia­lia ne­go­tii) bein­hal­ten. Dar­un­ter ver­steht man in Ab­gren­zung von sons­ti­gen ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen (ac­ci­den­tia­lia ne­go­tii) die­je­ni­gen In­hal­te, die für den Ver­trag un­ver­zicht­bar sind. Diese müs­sen ent­we­der im An­trag selbst be­stimmt oder je­den­falls an­hand der dor­ti­gen Vor­ga­ben be­stimm­bar sein (etwa in­dem die nach­träg­li­che Be­stim­mung auf eine Par­tei oder einen Dritten über­tra­gen wird, §§ 315 ff. BGB).

We­sent­li­che Ver­tragsbe­stand­teile (es­sen­tia­lia ne­go­tii) sind nur die Ver­tragspar­teien (wer?) und die von die­sen zu er­brin­gen­den Leis­tungen (was?).

Alle an­de­ren Re­ge­lun­gen, etwa wann oder wo oder wie die Pflich­ten er­füllt wer­den müs­sen, sind nicht we­sent­li­cher Ver­tragsbe­stand­teil. Sie müs­sen nicht im An­trag be­stimmt sein und kön­nen bei Ver­tragsschluss so­gar zu­nächst ganz of­fen blei­ben.

Im Kauf­ver­trag sind es­sen­tia­lia ne­go­tii die Per­son des Käu­fers, die Per­son des Ver­käu­fers, der Kauf­preis und die ver­kauf­te(n) Sa­che(n). Der Lie­fer­ort oder der Zah­lungs­zeit­punkt sind hin­ge­gen Ne­ben­be­din­gun­gen ("ac­ci­den­tia­lia ne­go­tii").

Im Hin­blick auf die Leis­tungen sieht das Ge­setz aber mit­un­ter Er­leich­te­run­gen vor, etwa im Werk­ver­trags­recht (§ 632 Abs. 2 BGB), im Dienst­ver­trags­recht (§ 612 Abs. 2 BGB) oder im Mak­ler­recht (§ 653 Abs. 2 BGB), wo die "üb­li­che" Ver­gü­tung als ver­ein­bart gilt, wenn keine (wirk­sa­me) Ei­ni­gung über die Höhe er­zielt wer­den konn­te. Ge­ne­rell sieht § 316 BGB vor, dass bei feh­len­der Ei­ni­gung über die Ge­gen­leis­tung für eine ver­ein­barte Leis­tung diese vom Gläu­bi­ger der Ge­gen­leis­tung zu be­stim­men ist.

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