Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 178 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat eine Wil­lens­er­klä­rung?

II. Was setzt der in­nere Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­aus?

In der Klau­sur liegt der Schwer­punkt oft dar­in, dass die nach au­ßen er­kenn­bare Er­klä­rung im Sinne von § 157 BGB (äu­ße­rer Tat­be­stand) vom wah­ren Wil­len des Er­klä­ren­den im Sinne von § 133 BGB (in­ne­rer Tat­be­stand) ab­weicht. Um Ihre Dar­stel­lung bes­ser zu ord­nen, soll­ten Sie den in­ne­ren (sub­jek­ti­ven) Tat­be­stand ent­spre­chend der all­ge­mei­nen An­sicht in drei Stu­fen auf­tei­len:

  1. Hand­lungs­wille - Un­ter dem Hand­lungs­willen ver­steht man das Be­wusst­sein zu han­deln. Ge­meint ist der be­wusste Wil­lens­akt, der auf die Vor­nahme ei­nes äu­ße­ren Ver­hal­tens ge­rich­tet ist.
Be­wuss­tes Han­deln liegt bei Spre­chen, Ni­cken, Win­ken etc. vor - nicht hin­ge­gen bei Zu­cken im Schlaf.
  1. Er­klä­rungs­wille - Der Er­klä­rungs­wille ist das Be­wusst­sein des Han­deln­den, dass seine Hand­lung ir­gend­eine recht­lich er­heb­li­che Er­klä­rung dar­stellt (da­her auch: Er­klä­rungs­be­wusst­sein). Im Rah­men ei­nes (ver­meint­li­chen) An­trags auf Ver­tragsschluss be­zeich­net man den Er­klä­rungs­wil­len auch als "Rechts­bin­dungs­wille" (siehe Ka­pi­tel 2).

Wille zum recht­lich er­heb­li­chen Han­deln liegt etwa vor beim Ein­wurf ei­ner Münze in einen Au­to­ma­ten oder bei Be­stel­lung in ei­nem Re­stau­rant; nicht hin­ge­gen beim Un­ter­schrei­ben ei­ner Gruß­karte oder beim Win­ken zur Be­grü­ßung.
  1. Ge­schäfts­wille: Als Ge­schäfts­willen be­zeich­net man den Wil­len, mit der Er­klä­rung eine be­stimmte Rechts­folge her­bei­zu­füh­ren. Im Ge­gen­satz zum Er­klä­rungs­wil­len geht es hier dar­um, eine ganz kon­krete Rechts­folge her­bei­zu­füh­ren.

Wenn statt von Kauf ver­se­hent­lich von Miete oder statt von 1.000 € von 100 € ge­spro­chen wird, fehlt der Ge­schäfts­wille - der Er­klä­rungs­wille liegt hin­ge­gen vor, da ein Ver­trag (wenn auch ein an­de­rer) ge­schlos­sen wer­den soll­te.
Die Vor­aus­set­zun­gen bauen auf­ein­an­der auf: Liegt der Ge­schäfts­wille vor, lie­gen zwin­gend auch Er­klä­rungs­be­wusst­sein und Hand­lungs­wille vor.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.