Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 188 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

A. Wel­che Be­deu­tung ha­ben Wil­lens­er­klä­rungen?

I. Wo muss ich Wil­lens­er­klä­rungen dis­ku­tie­ren?

Wil­lens­er­klä­rungen sind not­wen­di­ger Be­stand­teil al­ler Rechts­ge­schäfte - seien es Ver­träge (§ 311 Abs. 1 BGB), ein­sei­tige Rechts­ge­schäfte wie ein Tes­ta­ment (§ 2247 BGB) oder die Teil­nahme an Be­schlüs­sen ei­nes Ver­eins (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB) oder ei­ner Ge­sell­schaft (§ 709 Abs. 2 BGB). All­ge­mein gilt:

Die Wil­lens­er­klä­rung ist die pri­vate Äu­ße­rung ei­nes auf einen Rechts­er­folg ge­rich­te­ten Wil­lens.

In der Klau­sur ist das Vor­lie­gen ei­ner Wil­lens­er­klä­rung zu er­ör­tern, wenn es ir­gend­ei­nen An­lass für Zwei­fel gibt - etwa weil eine Per­son meint, et­was an­de­res ge­wollt zu ha­ben. Dann ist zwei­sch­rit­tig zu prü­fen:

1. Zu­nächst muss der "äu­ße­re" (ob­jek­ti­ve) Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­lie­gen (die "Er­klä­rung"). Das heißt, ein hy­po­the­ti­scher, ob­jek­ti­ver Dritter (§ 157 BGB) muss die Si­tua­tion so ver­ste­hen, dass das Ver­hal­ten nach dem Wil­len des Han­deln­den eine be­stimmte recht­li­che Folge aus­lö­sen sollte (Ma­ni­fes­ta­tion ei­nes Rechts­bin­dungs­willens). Fehlt es am äu­ße­ren Tat­be­stand, liegt schon keine Er­klä­rung und erst recht keine Wil­lens­er­klä­rung vor. Un­nö­tig (und im Zwei­fel we­nig ele­gant) ist es, nach der Ma­ni­fes­ta­tion ei­nes Hand­lungs­willens, ei­nes Er­klä­rungs­be­wusst­seins und ei­nes Ge­schäfts­willens zu dif­fe­ren­zie­ren - Sie kön­nen di­rekt prü­fen, ob die Er­klä­rung nach § 157 BGB den er­for­der­li­chen In­halt hat.

2. Er­for­der­lich ist dar­über hin­aus grund­sätz­lich, dass der vom Dritten an­ge­nom­mene Wille mit dem Wil­len des Er­klä­ren­den (§ 133 BGB) über­ein­stimmt. Es muss also der "in­ne­re" (sub­jek­ti­ve) Tat­be­stand vor­lie­gen (der "Wille"). Die­ser wird tra­di­tio­nell in drei Ab­stu­fun­gen un­ter­glie­dert:

a. Der Hand­lungs­wille be­sagt nur, dass ein mensch­lich ge­steu­er­tes Ver­hal­ten vor­lie­gen muss und schließt da­mit Hyp­no­se, Schlaf­wan­deln und ähn­li­che un­kon­trol­lier­bare Ver­hal­tens­wei­sen aus. Fehlt die­ser, so ist keine Wil­lens­er­klä­rung ge­ge­ben.

b. Der Er­klä­rungs­wille un­ter­schei­det recht­li­che Hand­lun­gen von rei­nen All­tags­ver­hal­tens­wei­sen (Win­ken etc.). Wenn er fehlt, ist die Rechts­folge um­strit­ten.

c. Schließ­lich ver­langt der Ge­schäfts­wille (Rechts­fol­gen­wille), dass ge­rade die kon­krete Rechts­folge (und keine an­de­re) be­ab­sich­tigt wur­de. Hier führt das Feh­len nur zur An­fecht­bar­keit nach § 119 BGB.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.