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6. Wel­che Gründe be­rech­ti­gen zur An­fech­tung?

d. Gibt es noch wei­tere An­fech­tungsgrün­de?

Grund­sätz­lich gibt es nur die in § 119 BGB, § 120 BGB, § 123 BGB ge­nann­ten Mög­lich­kei­ten zur An­fech­tung. Da­mit ist ins­be­son­dere eine An­fech­tung we­gen ei­nes blo­ßen Mo­ti­virr­tums aus­ge­schlos­sen.

Al­ler­dings gel­ten im Erbrecht Son­der­re­ge­lun­gen:

  • Nach § 2078 Abs. 2 BGB kann der Erb­las­ser auch bei ir­ri­ger An­nahme oder Er­war­tung des Ein­tritts oder Nicht­ein­tritts ei­nes Um­stan­des an­fech­ten, falls er durch sie zu der Ver­fü­gung be­stimmt wor­den ist (§ 2078 Abs. 2, 1. Var. BGB). Glei­ches gilt, wenn der Erb­las­ser wi­der­recht­lich durch Dro­hung be­stimmt wor­den ist (§ 2078 Abs. 2, 2. Var. BGB). Ein Rück­griff auf die An­fech­tungsgründe des All­ge­mei­nen Teils er­folgt hier nicht. Im Ge­gen­satz zu § 119 Abs. 2 BGB ist auf­grund der weit ge­fass­ten For­mu­lie­rung die An­fech­tung we­gen Mo­ti­virr­tums nicht aus­ge­schlos­sen.

Der Mo­ti­virr­tum im Erbrecht ist da­mit nicht nur in der Form des Irr­tums über ver­kehrs­we­sent­li­che Ei­gen­schaf­ten be­acht­lich. Hier­durch soll beim Tes­ta­ment dem wirk­li­chen Wil­len des Erb­las­sers größt­mög­lich zur Gel­tung ver­hol­fen wer­den. Dem steht auch kein schutz­wür­di­ges Ver­trauen der Be­dach­ten ent­ge­gen, weil diese schon zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers je­der­zeit mit ei­nem Wi­der­ruf der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gungen rech­nen müs­sen.

  • Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letzt­wil­lige Ver­fü­gung an­ge­foch­ten wer­den, so­weit der Erb­las­ser über den In­halt sei­ner Er­klä­rung im Irr­tum war oder eine Er­klä­rung die­ses In­halts über­haupt nicht ab­ge­ben wollte und an­zu­neh­men ist, dass er die Er­klä­rung bei Kennt­nis der Sach­lage nicht ab­ge­ge­ben ha­ben würde. Hier­bei han­delt es sich um den erbrecht­li­chen In­halts- (§ 2078 Abs. 1, 1. Var. BGB) und Er­klä­rungs­irr­tum (§ 2078 Abs. 1, 2. Var. BGB).

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