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a. Wel­che An­fech­tungsgründe re­gelt § 119 BGB ?

cc. Was ist ein "Ei­gen­schaft­sirr­tum" (§ 119 Abs. 1, 1. Var. iVm. Abs. 2 BGB)?

Irrt der Er­klä­rende über ver­kehrs­we­sent­li­che Ei­gen­schaf­ten ei­ner Sa­che oder ei­ner Per­son, so hat er nach § 119 Abs. 2 BGB die Mög­lich­keit der An­fech­tung. Im Un­ter­schied zum In­halts- und Er­klä­rungs­irr­tum stim­men bei ei­nem Ei­gen­schaft­sirr­tum aber ob­jek­ti­ver Er­klä­rungs­in­halt und der im Zeit­punkt der Ab­gabe ge­bil­dete Wille über­ein. Der Feh­ler des Er­klä­ren­den liegt hier in der Wil­lens­bil­dung vor der Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung.

Bei ei­nem Ei­gen­schaft­sirr­tum han­delt es sich um einen aus­nahms­weise be­acht­li­chen Mo­ti­virr­tum (Sie er­in­nern sich: An­sons­ten be­rech­ti­gen Mo­ti­virr­tü­mer nicht zur An­fech­tung!).

Ei­gen­schaf­ten iSd § 119 Abs. 2 BGB sind alle Merk­ma­le, die der Per­son oder Sa­che un­mit­tel­bar an­haf­ten, sie kenn­zeich­nen und von Dauer sind, bei Sa­chen also ins­be­son­dere alle wert­bil­den­den Merk­male.

Bei Sa­chen sind dies etwa die Zu­sam­men­set­zung, die Far­be, das Al­ter oder der Zu­stand.

Der Preis selbst ist hin­ge­gen re­gel­mä­ßig kein wert­bil­den­des Merk­mal, son­dern nur das Er­geb­nis al­ler wert­bil­den­den Merk­male (an­ders aus­nahms­wei­se, wenn ein be­stimm­ter Samm­ler­wert be­steht). Ver­kehrs­we­sent­lich ist die Ei­gen­schaft, wenn sie den ob­jek­tiv zu be­stim­men­den wirt­schaft­li­chen Zweck des Ver­trages aus­macht und dies für den Ver­tragspart­ner auch er­kenn­bar ist.

Zu­dem ist die Er­klä­rung nur an­fecht­bar, wenn der Irr­tum ur­säch­lich war. Da­bei ist nicht aus­rei­chend, dass der Er­klä­rende seine Er­klä­rung bei Kennt­nis der Sach­lage (=subjektiv) nicht oder nicht so ab­ge­ge­ben hät­te, son­dern er hätte bei "ver­stän­di­ger Wür­di­gung" (=objektiv) von die­ser Ab­stand ge­nom­men. Grund­sätz­lich steht dem Er­klä­ren­den da­her kein An­fech­tungsrecht zu, wenn für ihn aus dem Irr­tum keine wirt­schaft­li­chen Nach­teile fol­gen, wenn die Ab­gabe der Er­klä­rung recht­lich ge­bo­ten war oder wenn sich der Irr­tum nur auf un­we­sent­li­che Ne­ben­punkte be­zieht.

V ver­kauft einen Ring für 100 Eu­ro, da er da­von aus­geht, dass die­ser nur ver­gol­det ist. Tat­säch­lich be­steht er aus mas­si­vem Gold und ist 1000 Euro wert. Der Goldan­teil ist der wert­bil­dende Fak­tor, über den sich V irrt.

V kauft von B - auf­grund der aus sei­ner Sicht gu­ten Er­trags­mög­lich­kei­ten - ein großes Miets­haus. Er geht da­von aus, dass der mo­nat­li­che Mieter­trag bei 10.000 € liegt. Tat­säch­lich be­trägt die­ser nur 5.000 €.

Prü­fung in der Klau­sur:

1. Ei­gen­schaft(en): Alle wert­bil­den­den Merk­male bis auf den Wert selbst.

2. Ver­kehrs­we­sent­lich­keit: Wur­den die Ei­gen­schaf­ten ver­ein­bart (sog. Ver­tragswe­sent­lich­keit) oder wird bei Rechts­ge­schäften der in Frage ste­hen­den Art ty­pi­scher­weise auf sie Wert ge­legt (sog. Ver­kehrs­we­sent­lich­keit)?

3. Kein Aus­schluss

    • durch vor­ran­gi­ges Ge­währ­leis­tungs­recht (gilt ab Ge­fahr­über­gang der Sa­che).
    • durch Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage nach § 313 Abs. 1 BGB bei Dop­pe­lirr­tum (kommt dann in Be­tracht, wenn sich beide Ver­tragspar­teien über wert­bil­dende Merk­male der Sa­che ir­ren - § 119 Abs. 2 BGB soll nur den ein­sei­ti­gen Ei­gen­schaft­sirr­tum re­geln; an­sons­ten würde die Par­tei, die zu­fäl­lig zu­erst an­ficht, mit der Scha­denser­satzpflicht des § 122 Abs. 1 BGB be­las­tet).
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